21.12.2016
AG Stralsund bestätigt für S350: Kein standardisiertes Messverfahren ohne Nachprüfbarkeit


Das AG Kassel hatte im August diesen Jahres (Az.: 386 OWi - 9643 Js 8224/16, ohne Gründe) bereits freigesprochen (wir haben berichtet). Kürzlich hat das AG Mannheim (Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15) diese Tendenz für Messgeräte der PoliScan-Familie bestätigt.

Nun hat auch das AG Stralsund in einer lesenswerten Entscheidung und mit einer prägnanten Begründung dem Messverfahren TraffiStar S350 die Eigung als standardisiertes Messverfahren abgesprochen.

Denn den Betroffenen, wie auch den Richtern, wird die Möglichkeit genommen einen Messwert im Nachhinein der Höhe nach zu prüfen. Daher, so das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen, ist

"(...) eine herstellerunabhängige Prüfung des Messergebnisses mit dem Messgerät TraffiStar S 350 in der vorliegenden Softwareversion unmöglich (...)".

Diese Erkenntnis ist nicht neu. Insbesondere auch der BGH-Richter Cierniak hatte in zwei Aufsätzen aus 2012 und 2014 (in: zfS 2012, 664; DAR Januar 2014, 2ff.) bereits auf die sich hieraus ergebenden Probleme deutlich hingewiesen.

Viel wurde seitdem über die Zirkelschlussproblematik des standardisierten Messverfahrens geschrieben, aber das AG Stralsund (Az.: 324 OWi 554/16) bringt es eindeutig und auch juristisch nicht widerlegbar auf den Punkt:

"Da die zur Messwertüberprüfung erforderlichen Daten durch das System nicht gespeichert werden, besteht im Nachgang zur Messung auch keine Möglichkeit, über die Zuverlässigkeit des Messwertes Beweis zu erheben. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem tauglichen Beweismittel für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung."

(Hervorhebung nachträglich eingefügt)

Das Löschen, ebenso wie das Nichtabspeichern, von Rohmessdaten stellt also eine (bewusste oder unbewusste) Vernichtung des einzigen tauglichen Beweismittels dar, wie wir schon in der Vergangenheit berichteten.

Ist das standardisierte Messverfahren also am Ende? Wir glauben nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn es auf einem tauglichen Beweismittel, also nachprüfbaren Messwerten beruht.

Lesen Sie hierzu auch unsere Stellungnahme zum AG Mannheim.