Sind auch Sie zunehmend genervt von den immer neuen Hindernissen, mit denen eine sach– und mandantengerechte Arbeit im OWi-Verfahren erschwert oder gar verhindert wird?
Wir stellen mit Besorgnis fest, dass sich die bedenkliche Entwicklung in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherern und manchen Sachverständigen fortsetzt. Dabei werden nicht nur elementare Anforderungen an eine unabhängige Begutachtung missachtet, sondern auch Weisungen erteilt, die weder den Versicherungsbedingungen noch dem gesetzlichen Standard entsprechen.
Provisionen und Dumping: Wenn Gutachten zum Lockangebot verkommen
Die VUT distanziert sich ausdrücklich von Vermittlungspraktiken, bei denen Aufträge zur Erstellung von Gutachten gegen Zahlung einer Provision „vermittelt“ werden. Solche Provisionsmodelle wurden – auch in anderen Rechtsgebieten – bereits gerichtlich als unzulässig bewertet (u.a.: LG Krefeld, Urteil vom 30.09.2003, Az.: 12 O 84/03).
Gleichermaßen lehnt die VUT jegliche Sonderabmachungen mit Versicherungsgesellschaften ab. Diese dienen nicht dem Mandantenschutz, sondern primär dem Kostendruck der Versicherer. Eine gründliche und gesetzeskonforme Prüfung nach wissenschaftlichen Standards wird durch solche Vereinbarungen unterlaufen – mit gravierenden Nachteilen für den Betroffenen. Die IHK des Saarlandes hat hierzu uns gegenüber klargestellt, dass solche Praktiken unvereinbar mit den Vorgaben für öffentlich bestellte und vereidigte sowie zertifizierte Sachverständige sind.
Zunehmend beobachten wir, dass Rechtsschutzversicherer aktiv diese nicht regelkonformen Verhaltensweisen fördern. Sie erteilen Weisungen, die in aller Regel weder durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) noch durch die gesetzlichen Vorgaben gedeckt sind.
Die Versicherer drängen dabei Mandanten und Kanzleien dazu, kostengünstige und oberflächliche Gutachten zu akzeptieren. Argumentiert wird häufig, dass „auf einen Blick“ zu erkennen sei, ob ein Verfahren Aussicht auf Erfolg habe. Die Erfahrung zeigt jedoch: Eine derart verkürzte Betrachtung führt regelmäßig zu vorschnellen Fehleinschätzungen – mit fatalen Folgen für den Mandanten. Denn wo nichts erkannt wird, lässt sich in der Instanz auch nichts durchsetzen.
Was tun bei Weisungen durch die Rechtsschutzversicherung?
Die VUT empfiehlt jedem Betroffenen: Nehmen Sie die Weigerung der Versicherung, die reguläre Deckungszusage zu erteilen, zum Anlass, die Police und die Versicherungsbedingungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Sofern Sie ein Gutachten durch die VUT beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Übermitteln Sie uns einfach die Deckungszusage zusammen mit den Versicherungsdetails (Versicherungsjahr, Kopie der Police) und der Ermittlungsakte. Wir prüfen kostenfrei, ob es sich um eine problematische Versicherung handelt und ob die Weisung rechtlich korrekt ist.
In der Mehrzahl der Fälle zeigt sich: Die Weisung der Versicherung ist unzulässig. In diesen Fällen übernimmt die VUT die Auseinandersetzung mit der Versicherung – auf unsere Kosten und unser Risiko. Für den Mandanten entstehen keine zusätzlichen Kosten!
Effizientes Vorgehen – ohne Zeitverluste für Mandanten
Um keine wertvolle Zeit zu verlieren, empfehlen wir, bei einer Anfrage an die VUT stets eine Untervollmacht zur Anforderung bei der Behörde beizufügen. So können wir notwendige Unterlagen zeitnah und vollständig beschaffen, um Ihre Verteidigung nicht durch Fristversäumnisse zu gefährden.
Warum „Bewertungen auf einen Blick“ nach dem MessEG nicht geeignet sind, eine fundierte Verteidigung sicherzustellen, erläutern wir detailliert in unserem kostenlosen Einführungsseminar.
Fazit:
Rechtsschutzversicherer versuchen zunehmend, sich als heimliche Prozesssteuerer aufzuspielen. Die VUT stellt sich diesem Trend entschieden entgegen – zum Schutz Ihrer Mandanten, die auf eine unabhängige und umfassende Prüfung ihrer Verfahren Anspruch haben.
Testen auch Sie uns – wir garantieren: Für Mandanten entstehen durch diese Prüfung keine zusätzlichen Kosten!