Wussten Sie, dass die meisten Gutachten in OWi Verfahren am Thema vorbeigehen?

Gutachten sind nur dann notwendig, wenn der Mandant an einer korrekten Messung zweifelt. Der Zweifel wird von den Behörden nicht angemeldet, es unterbliebe schlicht die Anzeige. Dass ein Gericht Zweifel anmeldet, damit ist nach aller Erfahrung nur in absoluten Ausnahmefällen zu rechnen. Letztendlich meldet also nur der Mandant, bzw. seine Verteidigung, Zweifel an. Damit das Gericht diesem Zweifel folgt und eine Untersuchung "über die Anforderungen an das standardisierte Messverfahren hinaus" durchführt, bedarf es jedoch einer ausführlichen Darlegung durch den Antragsteller, mithin durch die Verteidigung.

Und hier ist anzusetzen bei der Beauftragung des Sachverständigen. Im Hauptverfahren mit konkreten Beweisanträgen z.B. zu Hindernissen im Erfassungsbereich, fehlerhaften Visiereinrichtungen, Geräteunkenntnis bei Messbeamten, mit Hinweisen auf Gerätedefekte bei Prüfung vollständiger Verwendernachweise, usw.. Im Vorverfahren geht es gerade nicht um die Prüfung "im Sinne des standardisierten Messverfahrens". Vielmehr geht es im Sinne der Verteidigung darum, "alle Hinweise auf Fehlbedienung, Fehlfunktion und fehlerhaftes Mess- oder Auswerteergebnis zu finden", woraus die Verteidigung "ihre Untersuchungsanträge" an das Gericht stellt - oder im gegenteiligen Ergebnis den Mandanten von der korrekten Messung überzeugt.

Man sieht, dass es also nicht um ein "Allerweltsgutachten" geht, sondern um eine fundierte Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Nicht durch einen billigen Sachverständigen, welcher seine Aufträge aus der Intention generiert, das Geld der Rechtsschutzversicherer zu sparen. Schon gar nicht durch einen Sachverständigen, der sich in einer Art Scharlatanerie in der Lage sieht, in "den allermeisten Fällen auf einen Blick eine Fehlmessung zu erkennen".

Unter dem Obertitel „Wie setze ich den Sachverständigen und sein Gutachten im OWi-Verfahren richtig ein“ zeigen wir Ihnen, was für eine ordentliche Beweisführung erforderlich ist, welche konkreten Fragen bei Mängeln in der Beweisführung auftreten und daher an den Sachverständigen zu richten sind. Unsere Seminarreihe versetzt die Verteidigung in die Lage, zu den jeweiligen Messgeräten den richtigen Umgang mit dem Rechtsschutzversicherer zu finden, den Bußgeldbehörden mit den richtigen Anforderungen zu begegnen, und den Gerichten mit den richtigen Beweisanträgen.

Selbstverständlich entsprechen unsere Seminare den Anforderungen des § 15 FAO.

Unsere Seminare bieten wir auch nach individuellem Bedarf an. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür per Email unter info@vut-verkehr.de


Seminartermine:

Thema Termin vorraussichtliche Referenten Buchung
Lasermessgeräte (PoliScan und S350) 05.09.2024 Dr. Mathias Grün Diesen Termin für 99€ buchen.
ES3.0/8.0 und Rohmessdaten 19.09.2024 Dominik Schäfer M.Sc. Diesen Termin für 99€ buchen.
Piezosensoren und TraffiStar S330 10.10.2024 Dipl. Ing. Ralf Schäfer Diesen Termin für 99€ buchen.
Video- und Abstandsmessverfahren 07.11.2024 Dipl. Verww. Hans-Peter Grün Diesen Termin für 99€ buchen.
Radar- und Alkoholmessungen 21.11.2024 Dipl. Verww. Hans-Peter Grün Diesen Termin für 99€ buchen.
Handlasermessgeräte 05.12.2024 Sven Eichler M. Sc. Diesen Termin für 99€ buchen.
Teilnahme an allen 6 Seminaren mit unserem Komplettpaket Buchen Sie alle Termine für nur 499€.

Alle Termine finden zwischen 14:00 Uhr und 16:30 Uhr statt.


Bleiben Sie auf dem Laufenden

Auf unserem YouTube VUT Verkehrs-Channel informiert der vereidigte Gutachter und Sachverständige Hans-Peter Grün, wenn etwas auffällig ist im standardisierten Messverfahren. Dabei nimmt er kein Blatt vor den Mund und nennt auch immer "Ross und Reiter". Das sollten Sie sich abonnieren.

Aktuelles Video:
Was ist erforderlich, damit ein Messgerät dem "fairen Verfahren" genügt?
Das Messgerät TraffiStar S350 ist vom Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs direkt betroffen. Dass die Forderung nach dem Abspeichern der Rohmessdaten für alle Messgeräte gelten muss, ergibt sich aus der Urteilsbegründung.
Aber wie wird man den Forderungen des Verfassungsgerichtshofes gerecht? Welche Daten genau sind abzuspeichern? Und welche Maßnahmen der Gerätehersteller wären gerade nicht ausreichend, denn gerade Jenoptik hat bereits Maßnahmen angekündigt.