Dass diverse Rechtsschutzversicherer immer wieder versuchen, ihre Zahlungspflichten zu vermeiden oder einzuschränken, stellt längst keine Neuigkeit mehr dar.
Die Unsicherheiten, wie man mit dieser Thematik umgehen kann und soll, scheint auf Seiten der Anwaltschaft jedoch immer weiter zu wachsen. Deshalb unterstützen wir hierbei unsere Kundschaft.
Wo kommen die Probleme her?
Die RSV erwecken in ihren Deckungszusagen (meist unzulässig) den Eindruck, ihnen stünde z.B. das Recht zu, Einfluss auf die Wahl eines Sachverständigen zu nehmen. Oder Leistungsbeschränkungen vorzunehmen.
Das stimmt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen. Auch der Rückgriff auf vermeintliche Schadenminderungspflichten der Versicherten verfängt hier nicht (hierzu haben wir sogar ein Urteil vor dem BGH erstritten).
Die Anwaltschaft kennt es aus eigener Erfahrung: Neben dem Abschluss von Versicherungsverträgen ist der einzige Hebel, den Versicherungen nun einmal haben, weniger bezahlen zu müssen.
Daher wird verweigert, gekürzt, gestrichen und das mit immer neuen „kreativen“ Begründungen.
Leider wird diese Praxis von einigen Sachverständigen auch noch tatkräftig unterstützt.
Und das absolut im Widerspruch zu allen geltenden Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern oder auch den Pflichten zertifizierter Sachverständiger.
Zumindest hat die IHK des Saarlandes einer solchen Praxis bereits eine klare und eindeutige Absage erteilt. Beschwerden bei den Kammern der betroffenen Sachverständigen laufen.
Wie aber soll man mit den Rechtsschutzversicherungen umgehen?
Zunächst ist wichtig zu wissen, in welchen Fällen überhaupt eine problematische Versicherung vorliegt.
Dafür haben wir eine auf unseren Erfahrungen basierende Übersicht erstellt.
Sie finden dort nicht nur, welche Versicherungen sich problematisch verhalten, sondern auch, ob wir dennoch für Sie und Ihre Mandantschaft tätig werden können.
Lassen Sie sich die Beeinträchtigung Ihrer Verteidigung im OWi-Verfahren nicht gefallen!
Denn wenn die Vertragssachverständigen der RSV ihre Pauschalpreise mit Aussagen rechtfertigen wie „Meist erkennt man auf den ersten Blick, ob da etwas zu holen ist“, dann können Sie die Prüfungstiefe solcher „Gutachten“ ebenso schnell abschätzen. Ein „billiges“ Gutachten setzt sich nicht mit tiefgreifenden Beurteilungen von Verteidigungsansätzen auseinander. Und eine Beurteilung „im Sinne eines standardisierten Messverfahrens“ hat die Behörde bereits durchgeführt. Dafür braucht es keine erneute Bewertung.
Und dann sollten Sie sich ehrlicherweise die Beauftragung eines Gutachtens gänzlich sparen. (Und dann scheint es angebracht, gänzlich über die Rücknahme des Einspruchs nachzudenken …)
Sie wollen dagegen Ihre Mandantschaft bestmöglich vertreten?
Dafür benötigen Sie eine umfassende Einzelfallprüfung, im Interesse Ihres individuellen Verfahrens!
Genau so, wie Ihre Mandantschaft es beim Abschluss ihrer Versicherung vereinbart hat.
Kontaktieren Sie uns noch heute und senden Sie Ihren Auftrag einfach an gutachten@vut-verkehr.de.