13.04.2016
Ist die Verkehrsüberwachung der Stadt Neunkirchen rechtswidrig?


In einem Verfahren vor dem AG Neunkirchen steht derzeit auch die Verkehrsüberwachung der Stadt Neunkirchen auf dem Prüfstand. Das Verfahren ist auch Gegenstand der lokalen Berichterstattung.

Es geht mal wieder um die Beteiligung Privater am OWi-Verfahren. In den Berichten werden die Missstände mit einem Urteil des AG Kassel (Urt. v. 14.04.2015, Az.: 385 OWi – 9863 Js 1377/15) verglichen.

Nach hiesiger Ansicht ist der Fall jedoch eindeutig.

Denn der saarländische Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden ist hierzu in seiner Formulierung klar und unmissverständlich.

Bezüglich der generellen Möglichkeit der Einbindung Privater stellt der Erlass hohe Anforderungen, die in Neunkirchen nach hiesigem Kenntnisstand nicht eingehalten werden.

Denn laut Gutachten im gegenständlichen Verfahren laufen die Messungen nicht bei der Stadt sondern beim privaten Betreiber auf. Dieser wertet aus, stellt die Daten inklusive erstem Übersichtsfoto der Stadt zur Verfügung und bereitet, in Absprache mit dem Ordnungsamt, die brauchbaren Bilder so auf, dass Fahrerkopf und Nummernschild zu sehen sind.

Nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung hat die Stadt Neunkirchen mitgeteilt, "dass alle Daten von Jenoptik auch an sie zurückfließen". Sie gibt also zu, dass die Daten zunächst auch bei der privaten Firma Jenoptik vorliegen.

Im Gegensatz zu dieser Verfahrensweise ist die erlaubte Einbindung Privater im saarländischen Erlass aber restriktiv geregelt.

Unter anderem heißt es:

Darüber hinaus ist auch fraglich ob die Ausbildung der Messbeamten erlasskonform vorliegt. Nach den hier vorhandenen Informationen jedenfalls nicht.

Die Messbeamten müssen laut Erlass:

"[...] ein Aufbaulehrgang "Geschwindigkeitsmessungen" in Zusammenarbeit mit dem Landespolizeipräsidium mit Erfolg absolvieren".

Dieses Erfordernis gilt ebenso für das Auswertepersonal der Kommunen

"[...] hat auch das Auswertepersonal der Kommunen den Aufbaulehrgang "Geschwindigkeitsmessungen" mit Erfolg abzuschließen"

wie für eventuelle Leiharbeitnehmer der beteiligten Privatfirmen:

"[...] als auch der Verwaltungshelfer müssen die vorgeschriebene Ausbildung für die Verkehrsüberwachung (ruhender Verkehr, ggf. fließender Verkehr) besitzen."

 

Fazit für die Verteidigung:

Nicht alle Ländererlasse sind so restriktiv wie der Saarländische.

Es gilt jedoch in jedem Verfahren (nicht nur kommunale Überwachung) die Erlasslage des jeweiligen Bundeslandes genau zu prüfen, Voraussetzungen herauszufiltern und die Einhaltung des richtigen Verwaltungsverfahrens zu kontrollieren.

In unserer Infothek unter Sonstiges werden wir nach und nach alle uns zugänglichen ministeriellen Erlasse zum Download bereitstellen.