In der letzten Woche gab es im Burhoff online Blog einen interessanten Beitrag zur "drohenden Aufhebung der Gewaltenteilung" in Hessen. Die Tragweite einer Absprache exekutiver und judikativer Staatsgewalt in verwaltungsverfahrenstechnischer Hinsicht soll aus juristischer Sicht bewertet werden. Aus technischer Sicht ist das Ergebnis der Absprache – das im Blogbeitrag erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel – schlicht falsch.
Erfreulich ist jedenfalls, dass das AG Hildesheim in einem Beschluss von letzter Woche dieser Absprache entgegen tritt.
Die laut RP Kassel nicht existenten Rohmessdaten gibt es sehr wohl. Die Rohmessdaten sind das Beweismittel. Mit ihnen lässt sich die Korrektheit (nicht etwa Plausibilität) einer Messung durch einen Sachverständigen überprüfen.
Sie sind ein Abbild des "Tathergangs" und kommen dem am nächsten, was sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgespielt hat. Sie müssen unbedingt der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden, denn nur so ist es der Verteidigung und dem Betroffenen überhaupt möglich Zweifel an einem Messergebnis aufzustellen.
Genau so sieht es auch das AG Hildesheim in seinem aktuellen Beschluss (Az.: 112 OWi 35 Js 26360/15):
"Der Einspruch wird zu einer reinen Formalie und die Begründungspflicht für den Betroffenen wird zu einer unüberwindbaren Hürde."
Wie die Rohmessdaten beschaffen sind, was genau anhand der Daten ermittelbar ist und warum diese Daten einem technischen Sachverständigen (egal ob im privatrechtlichen oder gerichtlichen Auftrag) zur Verfügung gestellt werden müssen, können Sie in unserer aktuellen Stellungnahme zu Rohmessdaten nachlesen.