14.10.2024
Was uns von anderen Sachverständigen unterscheidet (1/3)? – Unsere Ausführungen sind zu juristisch!


Es ist ein Vorwurf, der uns seit Jahren begleitet: Die Ausführungen in unseren Gutachten seien zu juristisch.

Und höchstwahrscheinlich stimmt das auch. (Daher verlegen wir diese Ausführungen mehr und mehr in unsere Handakte, aber dazu später mehr.)

Denn wir legen Rechtsprechung aus. Zeigen auf, wo sich Oberlandesgerichte widersprechen.

Wir füllen die Urteile des BGH zum standardisierten Messverfahren mit Inhalt.

Wir ziehen die Ansprüche, die wir an die Argumentationen in unseren Gutachten stellen nicht nur aus dem Stand von Wissenschaft und Technik. Nicht nur aus den Regeln guten wissenschaftlichen Arbeitens.

Sondern auch aus den juristischen Anforderungen und Gegebenheiten in der Realität des OWi-Verfahrens in Deutschland.

Natürlich tun wir das.

Denn eine wirklich rein „wissenschaftlich“ ausgerichtete Prüfung eines individuellen OWi-Verstoßes wäre sehr kurz. Warum? Weil man (fehlenden Rohmessdaten sei dank) einen individuellen OWi-Fall in der Regel nicht überprüfen kann. Man kann ihn allenfalls plausibilisieren.

 

Was tun wir stattdessen?

Wir schauen uns genau an, was die Ansprüche an ein verwertbares Messergebnis sind. Und diese sind (u.a.) juristisch.

Denn sie entstammen (neben vielen anderen Quellen) vor allem dem Gesetz. Insbesondere dem §33 MessEG:

Werte für Messgrößen dürfen im […] amtlichen Verkehr […] nur dann […] verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind […]

Die bestimmungsgemäße Verwendung richtet sich dann nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MessEG.

Der wiederum verweist für die wesentlichen Anforderungen an ein Messgerät auf § 6 Abs. 2 MessEG und so weiter …

Sie kennen das, denn Sie sind Jurist*in.

Wir kennen das auch.

Denn auch in unserem Haus arbeiten Juristen.

Wichtiger aber: Wir können unsere Aufgabe als Techniker nur erfüllen, wenn wir diese juristischen Anforderungen, den Rahmen, innerhalb dessen wir unser Gutachten zu erbringen haben, auch in Gänze verstehen.

Diese Prüfungstiefe erhalten Sie nur bei uns.

Das ist es, was uns von anderen Sachverständigen unterscheidet.

Und was Sie für Ihre Verteidigung nutzen können (und sollten).

Denn wir liefern unsere gutachterlichen Prüfergebnisse quasi juristisch aufbereitet. In Teilen (denn es lässt sich nun einmal nicht vermeiden) im Gutachten. Aber vor allem auch in der Handakte. Damit Sie direkt wissen und verstehen, wie Sie das, was wir im Einzelfall herausgefunden haben, gewinnbringend in Ihr Verfahren einbringen können.

Zum Beispiel, weil wir Hinweise finden, dass die bestimmungsgemäße Verwendung eben nicht eingehalten worden ist.

Und damit ein konkreter Messwert im Verfahren eben nicht verwendet werden darf. Nach dem Gesetz!

 

Lesen Sie in Teil 2 dieser Newsletterreihe (kommenden Montag) nicht nur mehr über die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern vor allem auch, wie diese mit der Rohmessdatenthematik zusammenhängt.

Denn wenn man genau liest, werden Rohmessdaten nicht nur in den Bestimmungen des MessEG gefordert. Auch der BGH in seiner 90er Jahre Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren hat dieses auf den Rohmessdaten aufgebaut. Wenn man genau hinschaut.

 

Sie wollen bis dahin eine juristisch konnotierte Begleitung eines technischen Gutachtens? Erhalten Sie mit unserer Handakte in jedem einzelnen Fall.

Testen Sie uns aus!

Senden Sie Ihren Auftrag noch heute an gutachten@vut-verkehr.de