Unsere Antwort ist eindeutig: Nein.
Nach unserer technischen und rechtlichen Bewertung dürfen Messwerte aus 2025, die mit Messgeräten erhoben wurden, deren Konformität allein auf einer alten Bauartzulassung beruht, nicht mehr verwendet werden.
Warum diese Frage jetzt zentral ist
Mit Ablauf des 31.12.2024 ist die Übergangsvorschrift des § 62 MessEG ausgelaufen. Trotzdem begegnen uns aktuell sehr unterschiedliche Auffassungen von Anwendern, Eichbehörden und Polizeibehörden – teils mit der Konsequenz, dass bauartzugelassene Geräte faktisch „auf Dauer“ weiterbetrieben werden sollen.
Diese Auffassungen führen dazu, dass gleich gelagerte technische Sachverhalte rechtlich unterschiedlich bewertet werden, ohne dass es dafür eine tragfähige gesetzliche Grundlage gibt.
Die verbreiteten Behördenauffassungen (verkürzt)
Uns begegnen insbesondere drei Argumentationslinien:
„War das Gerät am 01.01.2025 geeicht, darf es unbegrenzt weiterbetrieben werden.“
„Geräte, die vor dem Stichtag in Verkehr waren, dürfen so lange genutzt werden, wie das Eichamt sie weiter eicht.“
„Nur das Inverkehrbringen neuer Geräte ist ab 2025 ausgeschlossen.“
Allen drei Ansätzen ist gemeinsam:
Sie stellen auf die Eichung oder das Alter des Geräts ab, nicht auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen des MessEG.
Warum diese Logik nicht trägt
Das Mess- und Eichgesetz stellt an keiner Stelle auf eine „Lebensdauer“ eines Messgeräts ab. Zentral ist allein, dass Messgeräte während der gesamten Verwendungszeit die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG erfüllen und bestimmungsgemäß verwendet werden (§§ 31, 33 MessEG).
Die Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 2 MessEG bewirkte dabei nur eines:
Bis spätestens 31.12.2024 wurde unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte alter Bauart diese wesentlichen Anforderungen erfüllen.
Diese gesetzliche Vermutung ist ersatzlos entfallen.
Die technische Absurdität der Gegenauffassung
Zur Verdeutlichung ein einfaches Beispiel:
Drei baugleiche Messgeräte werden 2014 hergestellt.
Gerät 1 wird 2014 geeicht und seitdem genutzt.
Gerät 2 wird 2024 konformitätsbewertet (Modul F) und in Verkehr gebracht.
Gerät 3 lagert ungenutzt und soll 2025 erstmals eingesetzt werden.
Nach behördlicher Lesart dürfte:
Gerät 1 (über zehn Jahre im Einsatz) unbegrenzt weiter betrieben werden,
Gerät 2 so lange, wie ein Eichamt es weiter eicht,
Gerät 3 hingegen gar nicht mehr verwendet werden.
Dass ein solches Ergebnis nicht dem Regelungswillen eines einheitlichen Messrechts entsprechen kann, liegt auf der Hand.
Die entscheidende Konsequenz
Nach Ablauf des 31.12.2024 fehlt für Messgeräte, deren Konformität allein auf einer alten Bauartzulassung beruht, die gesetzliche Grundlage für die Annahme der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.
Ohne diese Grundlage:
kann eine Eichung die Messrichtigkeit nicht mehr vollständig absichern,
endet die Eichfrist vorzeitig (§ 37 Abs. 2 MessEG),
dürfen Messwerte nicht mehr verwendet werden.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verwertbarkeit von Messwerten.
Dazu gehört zwingend die Klärung:
auf welcher Rechtsgrundlage das Gerät in Verkehr gebracht wurde,
ob eine Konformitätsbewertung (Modul F) und Konformitätserklärung existieren,
oder ob lediglich eine alte Bauartzulassung herangezogen wird.
Die Anforderung entsprechender Nachweise ist daher keine Förmelei, sondern eine zwingende Voraussetzung jeder technischen Prüfung.
Die Einordnung der Übergangsvorschriften und ihre Bedeutung für die Gesamtprüfung der Messung ist regelmäßig Bestandteil unserer sachverständigen Bewertung.
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