Mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) hat der BGH entschieden:
Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Damit stellt sich der BGH gegen die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes – und gegen die Auffassung des vorlegenden OLG Saarbrücken. Dieses hatte die fehlende Speicherung gerade dann für problematisch gehalten, wenn die Rohmessdaten technisch gespeichert werden könnten, eine Überprüfung des Messwertes ermöglichen würden und keine gleichermaßen zuverlässigen anderen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen.
War es das also mit der technischen Verteidigung?
Ganz im Gegenteil.
Denn liest man die Begründung des BGH genauer, wird es interessant.
Rohmessdaten braucht es nicht – es gibt ja andere Möglichkeiten?
Der BGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Betroffene keineswegs „schutzlos gestellt“ sei.
Auch ohne Rohmessdaten könne die Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für Fehler vortragen und etwa Bedienung, Eichung und die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens in Zweifel ziehen.
Das klingt zunächst beruhigend.
Nur: Wie soll das in der Praxis funktionieren?
Seit Jahren erleben wir in OWi-Verfahren immer wieder denselben Mechanismus:
Die Verteidigung findet eine konkrete Abweichung von den Vorgaben für die Verwendung eines Messgeräts.
Die Antwort lautet sinngemäß:
Das Gerät ist geprüft, das Verfahren standardisiert. Können Sie denn nachweisen, dass gerade diese Abweichung den konkreten Messwert beeinflusst hat?
Genau dieser Nachweis ist aber regelmäßig nur dann möglich, wenn die Entstehung des konkreten Messwertes auch technisch nachvollzogen werden kann.
Und dafür bräuchte man die Rohmessdaten.
Willkommen im (altbekannten) Zirkelschluss
Die Verteidigung soll keine Rohmessdaten benötigen, weil sie konkrete Fehler bei der Durchführung der Messung vortragen könne.
Trägt sie solche Fehler vor, soll sie aber möglichst darlegen, dass diese auch Auswirkungen auf den konkreten Messwert haben können.
Um genau das technisch untersuchen zu können, wären wiederum die Daten erforderlich, die nicht gespeichert werden müssen.
Oder etwas verkürzt:
„Sie brauchen keine Rohmessdaten. Sie können ja andere Fehler suchen.“
Findet man einen solchen Fehler:
„Dann beweisen Sie bitte, dass dadurch der Messwert falsch ist.“
Nur womit?
Das ist aus unserer Sicht die eigentliche Schwäche der Entscheidung.
Der BGH beschreibt Verteidigungsmöglichkeiten, die theoretisch vorhanden sind. Ob diese unter den tatsächlichen Bedingungen des OWi-Verfahrens eine effektive technische Verteidigung ermöglichen, ist eine ganz andere Frage.
Und trotzdem zeigt der BGH selbst den richtigen Weg
Interessanterweise führt diese Problematik denklogisch genau zu dem Ansatz, den wir unserer sachverständigen Arbeit bereits seit geraumer Zeit zugrunde legen.
Wenn die konkrete Messwertbildung mangels Rohmessdaten nicht unabhängig überprüft werden kann, muss die technische Prüfung eine Ebene früher beginnen.
Die entscheidende Frage lautet nicht:
„Ist der angezeigte Messwert technisch richtig?“
Sondern zunächst:
„Lagen überhaupt die Voraussetzungen vor, unter denen ein korrekter Messwert entstehen konnte?“
Und hier kommt das Mess- und Eichgesetz ins Spiel.
§ 33 Abs. 1 MessEG knüpft die Verwendung eines Messwertes ausdrücklich an die bestimmungsgemäße Verwendung des Messgerätes.
Genau deshalb prüfen wir seit einiger Zeit systematisch unter anderem:
Wurde das Messgerät entsprechend den maßgeblichen Vorgaben verwendet?
Sind die Voraussetzungen hinsichtlich Bedienpersonal und Verwendung eingehalten?
Welche Anforderungen ergeben sich aus MessEG, MessEV, Konformitätsunterlagen und Gebrauchsanweisung?
Sind die erforderlichen Nachweise überhaupt vorhanden?
Gibt es im konkreten Messablauf Abweichungen von diesen Vorgaben?
Das ist keine Ersatzprüfung für nicht vorhandene Rohmessdaten.
Es ist eine andere Prüfungsfrage.
Und nach der Entscheidung des BGH wird genau diese noch wichtiger.
Dabei fällt noch etwas auf.
Der BGH argumentiert auch 2026 weiterhin mit der „Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt“ und den „Zulassungsbedingungen“ der PTB.
Das überrascht.
Das MessEG und die MessEV gelten seit dem 01.01.2015. Das frühere System der Bauartzulassung wurde für neue Messgeräte durch das Konformitätsbewertungssystem ersetzt. Und seit Ablauf des 31.12.2024 ist auch die Übergangsvorschrift des § 62 MessEG von besonderer Bedeutung. Mit genau diesen Konsequenzen beschäftigen wir uns bereits seit längerem.
Die heutige Rechtslage erschöpft sich daher gerade nicht (mehr) in der Frage:
„Hat die PTB diesen Gerätetyp irgendwann geprüft?“
Entscheidend ist vielmehr, welche Anforderungen das geltende Mess- und Eichrecht an das konkrete Messgerät und dessen konkrete Verwendung stellt.
Dass der BGH in 2026 weiterhin mit Begrifflichkeiten des früheren Zulassungsrechts argumentiert, ohne das heutige System von MessEG und MessEV vertieft einzuordnen, halten wir zumindest für bemerkenswert.
Die Entscheidung ist zunächst eine schlechte Nachricht für die Rohmessdatenargumentation.
Wer allein argumentiert:
„Keine Rohmessdaten = keine Überprüfbarkeit = keine Verwertbarkeit“
wird es nach der Entscheidung des BGH noch schwerer haben.
Für uns folgt daraus aber gerade nicht, dass technische Gutachten überflüssig werden.
Im Gegenteil.
Wenn der BGH selbst darauf verweist, dass die Verteidigung konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich Bedienung, Eichung und der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens (also heute: die bestimmungsgemäße Verwendung) vortragen kann, müssen genau diese Voraussetzungen im konkreten Verfahren geprüft werden.
Und diese Prüfung kann nicht darin bestehen, den vom Messgerät ausgegebenen Messwert mit denselben vom Messgerät selektierten Daten noch einmal nachzurechnen.
Die technische Prüfung muss dort ansetzen, wo überhaupt noch unabhängig geprüft werden kann.
Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Bei den konkreten Einsatzbedingungen.
Bei den gesetzlichen Anforderungen des MessEG und der MessEV.
Bei den vorhandenen – und den fehlenden – Beweismitteln.
Der BGH hat die Rohmessdatenfrage entschieden.
Die Frage, ob ein konkreter Messwert unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalls überhaupt bestimmungsgemäß gewonnen und verwendet wurde, hat er damit gerade nicht beantwortet.
Und genau dort beginnt heute aus unserer Sicht die eigentliche technische Verteidigung.
Sie möchten wissen, welche Angriffspunkte Ihr konkreter Fall bietet?
Lassen Sie die Messung durch uns technisch überprüfen. Wir untersuchen nicht nur den Messwert selbst, sondern insbesondere auch, ob die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens und der bestimmungsgemäßen Verwendung im konkreten Fall eingehalten wurden.
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