09.03.2016
AG Bernau folgt der unwissenschaftlichen Arbeitsweise der PTB und der DEKRA


Laut einem Schreiben des AG Bernau hat die Polizeischule Bautzen die DEKRA beauftragt, dass viel zitierte Urteil des AG Meißen aus dem letzten Jahr (Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14) technisch zu untersuchen. Da stellt sich dann auch schon gleich die Frage, warum eine solche Untersuchung durch die Polizeischule beauftragt wird und nicht durch das AG Bernau in einem seiner "ruhend" gestellten Verfahren.

Das Ergebnis liegt nun dem AG Bernau vor und könnte zu einer weitergehenden Diskussion um das umstrittene Messverfahren ES3.0 beitragen, wenn das Gericht nicht von einer Verbreitung der Untersuchung absehen würde.

Stattdessen soll lediglich der interessierte Rechtsanwalt dieses Werk in der Geschäftsstelle des AG Bernau einsehen können. Ob aber ein Rechtsanwalt, auch wenn er technisch versiert sein mag, die wissenschaftliche Diskussion um ein umstrittenes Messgerät vorantreiben kann, ist zumindest fraglich.

Dass eine solche Vorgehensweise unwissenschaftlich ist, drängt sich geradezu auf.

Mit den wenigen Informationen aus dem Schreiben des AG Bernau verdichtet sich diese Annahme jedoch weiter.

1. Veröffentlichung

Eine technische Prüfung kann nur dann den Anspruch erheben wissenschaftlich zu sein, wenn Sie sich der Kritik aus der Fachöffentlichkeit stellt (Peer-Review). Ansonsten muss die Frage erlaubt sein, warum diese Prüfung gescheut wird.

2. Diskussion

Wenn Zweifel an den Ausführungen des Gutachters im Verfahren in Meißen bestehen, dann hätte es die wissenschaftliche Sorgfalt geboten den dort tätigen Gutachter an der Untersuchung zu beteiligen und dies auch zu dokumentieren. Nichts davon ist im Schreiben des AG Bernau erkennbar.

3. Inhalt

Nach den vorliegenden Informationen muss dem Werk der DEKRA auch inhaltlich widersprochen werden.

a) Rekonstruktion des Signals durch Versuch

Es ist keine valide Arbeitsweise eine Theorie zu entwickeln, wie ein bestimmter Signalverlauf entstanden sein kann ("Störsignal" durch Fahrrad), dann zu prüfen, ob die Theorie zutreffend gewesen sein könnte (simuliertes Signal ähnelt dem ursprünglichen Signal) und anschließend – und das ist das Entscheidende – zu behaupten das konstruierte Szenario sei die einzig richtige Erklärung für die gefundenen Auffälligkeiten im Ursprungssignal (vgl. 3. Abschnitt im Schreiben AG Bernau).

b) Pauschalbehauptungen

Die Hinweise auf Schreibfehler des Urteils des AG Meißen (ms statt µs und gerade nicht 10 ms statt 0,01 ms) und auf Gütefaktoren sind allenfalls Pauschalbehauptungen. Ohne Angaben zur minimalen Anzahl von Messpunkten ab der Signalteile in eine Messwertbildung einfließen können ist der Gütefaktor technisch nahezu bedeutungslos. Der vom Sachverständigen im Meißener Verfahren angeführte Gütefaktor von 70% bezieht sich auf die Auswertung des gesamten Signalverlaufs. Den Bezugspunkt für den Gütefaktor von 95% bleiben Hersteller und PTB seit langem schuldig (Betriebsgeheimnis?).

Gerne würden wir unsere Ausführung auf Fakten aufbauen und den Richtern, die mit ES3.0 Messungen konfrontiert werden, wissenschaftlich fundierte Aussagen zur Verlässlichkeit des Messgeräts an die Hand geben. Dies kann jedoch erst geschehen, wenn Hersteller und PTB (wie übrigens auch vom AK V beim diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar gefordert) die Rohmessdaten einer sachverständigen Überprüfung zugänglich machen.

Eine tiefergehende wissenschaftliche Analyse der DEKRA-Stellungnahme kann erst erfolgen, wenn diese für eine Diskussion auch Sachverständigen offen gelegt wird.

Die Mitteilung des AG Bernau finden Sie wie immer in unserer Infothek zum Download.