Eine Neuinterpretation des Wortlauts der PoliScan-Zulassung, ein Angriff auf den Berufsstand des Sachverständigen im OWi-Verfahren und erneute Irreführungen hinsichtlich des Messverfahrens PoliScan speed. All das kann man in einer aktuellen dienstlichen Stellungnahme der PTB zum Messgerät PoliScan speed finden.
Dass die PTB im "Lager der Gerätehersteller" steht, wird ihr häufig (auch unsererseits) vorgeworfen. Doch einmal mehr nährt sie diesen Vorwurf, indem Sie Behauptungen und Meinungen als Fakten und unumstößliche Wahrheiten darstellt, anstatt sich Ihrer Position und Aufgabe entsprechend und angemessen einer offenen Diskussion zu stellen.
"Da die PTB frei von eigenen finanziellen Interessen agiert, sind ihre Aussagen zudem allein den messtechnischen Fakten und Erfordernissen verpflichtet, wobei allerdings gemäß § 15 des Mess- und Eichgesetzes keine Betriebsgeheimnisse des Herstellers offengelegt werden dürfen".
Diese Aussage ist gleich aus mehreren Gesichtspunkten irreführend und inkonsequent:
§ 15 Abs. 9 MessEG enthält eine Verschwiegenheitsverpflichtung, von der jedoch die Marktüberwachungsbehörden und Hersteller ausgenommen sind. Wenn aber schon Marktüberwachungsbehörden ausgenommen sind, dann sicherlich auch Gerichtsverfahren. Nebenbei muss nach BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 04.10.2007, Az.: KRB 59/07) in Strafverfahren das Herstellergeheimnis hinter der Wahrheitsfindung zurücktreten.
Wenn die PTB den "Schutz" des § 15 MessEG beanspruchen will, dann müssten ihr auch seine "Pflichten" auferlegt werden, z.B. nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 MessEG Beschreibungen von (Prüf-)Verfahren vorzuhalten, um die Transparenz und Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Bis zum heutigen Tag ist keine ausführliche und transparente Beschreibung eines Prüfverfahrens von Geschwindigkeitsmessgeräten bekannt. Es wird lediglich auf "umfangreiche" Prüfungen auf der PTB-Teststrecke oder "zeilenweises Nachprüfen" des Quellcodes verwiesen.
Es bleibt dabei, dass die PTB sich einer ernsthaften, faktenbasierten und damit transparenten Diskussion mit Sachverständigen entzieht. Vielmehr wird dem Sachverständigen seine Daseinsberechtigung abgesprochen, denn er hat ja nicht die umfassende Kenntnis über die Messverfahren. Er kann sie aber auch nicht erlangen, denn sorry: Betriebsgeheimnis.
Als Entgegenkommen gegenüber dem Sachverständigen der
"erfahrungsgemäß [...] ein Interesse daran [hat] zu verstehen, wie das Gerät im Prinzip funktioniert"
sollen die allgemeinen Funktionsbeschreibungen im Zulassungsdokument dienen. Doch kann sich der Sachverständige auf diese Beschreibungen, die die einzige "offizielle" Quelle über die standardisierten Messverfahren bieten, verlassen? Natürlich nicht. Denn diese
"knappe Formulierung setzt implizit voraus, dass man das Messprinzip kennt und daher weiss, dass sich, wie oben erläutert, der Messbereich allein auf das Modellobjekt beziehen muss. Man kann den Satz gedanklich so umschreiben, dass diese Aussage explizit vorkommt, statt nur implizit aus dem technischen Verständnis zu folgen..."
Zur Verdeutlichung, ohne auf den genauen Inhalt einzugehen:
Die PTB "prüft" in einem intransparenten, geheimen Verfahren ein Messprinzip.
Sie beschreibt daraufhin im Zulassungsdokument (nach altem Eichrecht) die Funktionsweise des Geräts und das Messprinzip.
Der Sachverständige findet in der Praxis eindeutige und nachweisbare Verstöße gegen diese ausdrückliche Beschreibung.
Die PTB "heilt" diese Verstöße, indem sie nachträglich die Deutung der unmissverständlichen Beschreibung ändert und klar stellt, dass von Anfang an die nachträgliche Deutung gemeint gewesen sei.
Und nun einmal mit Inhalt:
Mit dem Satz:
"Außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte werden bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt." (1)
soll zum Zeitpunkt der Zulassung eigentlich gemeint gewesen sein:
"Während sich das Modellobjekt außerhalb des Messbereichs befindet, werden die detektierten Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt." (2)
Die implizite Bedeutung aus (2) erschließt sich laut PTB aber nur jemandem mit ausführlicher Kenntnis des Messverfahrens. Dann erschließt sich jedoch nicht, warum die Formulierung (1) (die abgespeckte "explizite" Variante) in genau das Dokument aufgenommen wurde, dass den uneingeweihten weiteren Verfahrensbeteiligten zugänglich ist, vor allem Sachverständigen. Die Begründung man wolle nicht "überfordern" oder "für den Laien verständlich" bleiben, kann hier nicht überzeugen. Denn zum einen ist die angeblich gemeinte Formulierung (2) nicht komplizierter als die tatsächliche (1). Und zweitens ist der Sachverständige kein Laie, er ist Wissenschaftler, in der Regel Akademiker, auch wenn die PTB diesen Umstand gerne ignoriert.
Und auch im Fazit der Stellungnahme kann sich die PTB einen Seitenhieb auf die obsoleten Sachverständigen nicht verkneifen, die
"immer noch darauf beharren, besser als Hersteller und Zulassungsbehörde zu wissen, wie das Messgerät funktioniert".
Diese Aussage ist nicht nur diffamierend, unsachlich und einer Bundesbehörde nicht angemessen, sie ist auch schlicht und ergreifend falsch.
Denn an keiner Stelle nehmen Sachverständige für sich in Anspruch ein Messverfahren besser als Hersteller oder PTB zu kennen. Häufig kennen wir das zu Grunde liegende Messprinzip. Die genauen Messalgorithmen kennen wir nicht.
Wir gehen allerdings davon aus, dass zumindest die PTB "ihre" Messverfahren auch nicht kennt. Das hat sie in der Vergangenheit bereits bewiesen (Quarzuhr vs. Bildzähler, Kabellänge XV3, Wirrwarr um Signalgüte bei ES3.0 und viele weitere...*) und alleine aus diesem Grund sollte man der wissenschaftlichen Unfehlbarkeit der PTB mit Skepsis begegnen.
Das belegt sie im Übrigen auch in der aktuellen Stellungnahme, wenn sie davon ausgeht, dass die "Hilfsgröße" positionLastMeasurement die Koordinaten eines einzelnen Objektpunktes angebe und nicht die Position des "Modellobjekts". Das ist aus zwei Gründen bestenfalls unwahrscheinlich.
Darüber hinaus wollen die meisten Sachverständigen die genauen Messalgorithmen auch nicht kennen. Sie wollen Rohmessdaten, mit denen sie auf eigene, wissenschaftlich nachvollziehbare Weise Messwerte überprüfen und nicht bloß plausibilisieren können.
Und damit wären wir beim Kern der Problematik:
Abgesehen vom Messgerät ES 3.0 der Firma eso gibt es diese Rohmessdaten in keinem Verfahren. In manchen Fällen (so auch bei PoliScan speed) sind Fragmente dieser Daten vorhanden, mit denen sich Messwerte plausibilisieren lassen. Eine echte Überprüfung bedingt aber das Vorhandensein der vollständigen Rohmessdaten. Dann besteht Waffengleichheit. Dann können Messwerte überprüft werden. Dann ist der Weg eröffnet für ein transparentes und damit faires standardisiertes Messverfahren.
In den kommenden Wochen werden wir in einer ausführlichen Stellungnahme genau auf dieses Thema eingehen.
Die dienstliche Stellungnahme der PTB finden Sie wie immer zum Download in unserer Infothek.