Die Diskussion um Rohmessdaten hält unverändert an. Dass die Falldatei der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden muss, schien sich gerade durchzusetzen. Aktuelle Entscheidungen bspw. des OLG Bamberg (Beschl. v. 24.08.17, Az.: 3 Ss OWI 1162/17) deuten jedoch eine erneute Kehrtwende in dieser Problematik an.
Umso wichtiger sind die aktuellen Erkenntnisse zu Messungen mit dem ES 3.0. Bei Messungen von Fahrzeugen, in denen anscheinend LED-Scheinwerfer verbaut waren, konnten wir neue Einwirkungen auf die Rohmessdaten entdecken.
Anders als herkömmliche Scheinwerfer senden LEDs keinen durchgehenden Lichtstrahl, sondern Lichtimpulse in kurzen Intervallen. Da der ES 3.0 ein lichtsensitives Messgerät ist, finden sich diese Lichtimpulse auch in den Rohmessdaten wieder.
In unserer aktuellen Stellungnahme zu diesem Thema erläutern wir, wie sich gepulstes Licht auf die Messergebnisse auswirken kann und warum eine Rohmessdatenauswertung in diesen Fällen alternativlos ist.
Ein weiterer Beweis für unsere These: die Aufzeichnung, Abspeicherung und das Zurverfügungstellen von Rohmessdaten ist unabdinglich, um eine korrekte und faire (weil transparente) Verkehrsüberwachung zu gewährleisten.