27.02.2018
Hilfe bei der Deckungszusage - LG Wuppertal zur Notwendigkeit eines Gutachtens


Immer wieder erreichen uns Anfragen von Anwälten, denen der Weg zur Deckungszusage der Rechtsschutzversicherer erschwert wird. Die RSV verlangen eine Begründung, warum im Einzelfall bereits im vorgerichtlichen Verfahren die Einhoung eines Gutachtens notwendig ist.

Der kürzlich ergangene Beschluss des LG Wuppertal (Beschl. v. 08.02.2018, Az.: 26 Qs 214/17) behandelt zwar in der Sache einen Streit zwischem dem Verteidiger und der Kostenstelle des Amtsgerichts. Erfreulicherweise liefert er jedoch auch die perfekte Antwort auf die Blockadehaltung der Rechtsschutzversicherer.

In dem Verfahren ging es darum, ob die Beauftragung des Sachverständigen notwendig i. S. v. § 46 Abs. 1 OwiG i.V.m § 464a Abs. 2 StPO war.

Dazu führt das Gericht korrekterweise aus:

Darüber hinaus ist im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht sind. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts [...] zu begründen.

Und weiter heißt es, dass

die Beauftragung des Privatsachverständigen pp. bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für die Betroffene notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde [...] anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen.

Unserer Ansicht nach haben die RSV nach allen uns bekannten ARB ohnehin kein "Prüfungsrecht der Notwendigkeit" von Gutachten. Im Rechtsschutzfall "trägt" die RSV die übliche Vergütung eines Sachverständigen. Die Formulierung lässt wenig Deutungsspielraum zu. Davon unabhängig liefert das LG Wuppertal aber mit der vorliegenden Urteilsbegründung die richtige Argumentation, um auch die RSV von dieser eigentlich nicht notwendigen "Notwendigkeit" zu überzeugen.