Mit dem 01.01.2015 trat das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Bei Messgeräten, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden, muss gemäß § 6 eine Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen.
Eine Eichung stellt dabei kein Mittel dar, diese Notwendigkeit zu umgehen.
Auffällig ist, dass wir im Laufe der letzten 3,5 Jahre auch von fast allen Geräteherstellern solche Unterlagen erhalten haben – nur nicht von Vidit Systems (Hersteller des VKS 3.0).
Berücksichtigt man allein die 11 Messgeräte, zu denen uns konkrete Hinweise auf ein Inverkehrbringen nach dem Stichtag vorliegen (etwa behördeneigene Pressemitteilungen aus Rheinland-Pfalz über die Anschaffung der Messgeräte oder gar explizite, jedoch unbelegte, Bestätigungen einer durchlaufenen Konformitätsbewertung durch Bayerische Gerätestammkarten), haben wir bislang in mehr als 150 Vorgängen und trotz expliziter Anfragen bei den unterschiedlichen Behörden kein solches Dokument erhalten.
Das führt zwangsweise zu der Frage: hat der Gerätehersteller jemals eine Konformitätserklärung abgegeben und ist er dazu überhaupt in der Lage?
Denn aus technischer Sicht bestehen daran durchaus Zweifel, insbesondere mit Blick auf die geforderten - aber durch das VKS 3.0 nicht erfüllten - Anforderungen an die Datenintegrität.
Vor diesem Hintergrund ist es auch in einem ganz anderen Licht zu sehen, wenn der Hersteller bei älteren Messsystemen bis auf einen einzigen Baustein einen fast vollständigen Tausch aller Komponenten bei gleichzeitig gravierender Softwareveränderungen vornimmt, diesen Vorgang jedoch durch die Beibehaltung der alten Gerätenummer verschleiert; so etwa in uns vorliegenden Fällen aus Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.
Für den Außenstehenden kaum oder nicht erkennbar ist darum völlig unklar, wie viele VKS 3.0 heute deutschlandweit eingesetzt werden, deren Gerätenummer zwar schon seit langer Zeit bekannt ist, deren Aufbau aus technischer Sicht jedoch einer Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung bedarf.