Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Arbeit der letzten Monate: Rechtsschutzversicherer versuchen immer häufiger ihre vereinbarte Leistungspflicht zu schmälern oder zu umgehen:
Weisung
Deckelung
Ablehnung
Abstimmung
Verzögerung
Die Schlagwörter der Argumentation sind immer wieder die Gleichung. Eines hat jedoch auch das LG Wuppertal (Az.:26 Qs 214/17) kürzlich noch einmal eindeutig klar gestellt:
„die Beauftragung des Privatsachverständigen pp. bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für
die Betroffene notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der
Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde [...] anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre,
konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen.“
Das bedeutet, dass ohne eine unabhängige sachverständige Unterstützung die effektive Verteidigung in OWi-Sachen nicht mehr möglich ist.
Wir bieten Ihnen daher weiterhin:
Leistung auf dem neuesten technischen Stand durch eigene Forschung
eigene herstellerunabhängige Auswertungen
keine durch Rationalisierungsabkommen beeinflusste oder abgespeckte Gutachten
ergänzende Stellungnahmen, bis der Tatvorwurf ausermittelt ist
Abrechnung mit den Versicherern
In den meisten Fällen haben wir eine Lösung des Problems:
Kontaktieren Sie uns, bevor Sie eine nach unserer Auffassung in der Regel nicht notwendige erweiterte Deckungszusage anfordern bzw. eine meist ungerechtfertigte Einschränkung des Versicherungsschutzes akzeptieren.