02.11.2022
Der Beweis – Das korrupte Verhalten der PTB (3/3)


Die Rolle des Geräteherstellers beim Vertuschen der LED‑Problematik haben wir in den ersten beiden Teilen dieses Newsletters bereits dargelegt, aber wie sieht es mit der PTB aus?

Die kriminologische Forschung definiert Korruption als »Missbrauch (1) eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen (2), auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative (3), zur Erlangung eines Vorteils (4) für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (5) (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)«.i

Die PTB hat in den vergangenen Monaten keine Gelegenheit ausgelassen darzulegen, dass LED‑Einflüsse aus Messungen nicht existent seien. Ihre jahrelangen Darstellungen, dass Rohmessdaten keinerlei Mehrwert bei der nachträglichen Bewertung/Kontrolle von Messergebnissen haben, sollten mittlerweile allen Verfahrensbeteiligten bekannt sein.

Als Bundesoberbehörde und ehemalige Zulassungsstelle hat sie eine neutrale Stellung zwischen den Verfahrensbeteiligten Messgerätehersteller und ‑verwender, Gerichte und den von den Messungen Betroffenen sowie deren Rechtsbeiständen einzunehmen.

Dass Waffengleichheit (im Sinne von Informationsgleichheit) und andere Aspekte der Überprüfbarkeit von Messergebnissen dem Betroffenen im OWi‑Verfahren zustehen, ist verfassungsrechtlich belegt und wird allenfalls im Rahmen der Ausgestaltung streitig diskutiert.

Die PTB nutzt ihre Stellung und Marktmacht jedoch nachhaltig aus, um Informationen, die für eine nachträgliche Prüfung nützlich sein könnten, zu vernichten.

Jedem Wissenschaftler sollte klar sein, dass mehr Informationen zur Bewertung eines Sachverhalts immer besser sind, als weniger Informationen. Die PTB handelt jedoch ihrem eigenen Wesen als wissenschaftliche Institution zuwider und veranlasst Gerätehersteller oder kooperiert mit ihnen, um so viele Informationen wie möglich zu unterdrücken oder endgültig zu vernichten.

Im aktuellen Fall hat die PTB als Konformitätsbewertungsstelle die Auswertesoftware esoDigitales3Viewer (Softwareversion 23.1.0.110) geprüft und damit zur Kenntnis genommen – oder unter Beweis ihrer Inkompetenz gerade das nicht getan –, dass die LED‑Problematik vom Hersteller zwischenzeitlich als relevant eingestuft wird. Als Marktüberwachungsstelle hätte sie infolgedessen die Problematik auch für den ES3.0 neu bewerten müssen. Jedwede Information an die Öffentlichkeit oder Geräteverwender unterblieb jedoch.

Damit hat die PTB nicht nur ihr öffentliches Amt als Bundesoberbehörde, sondern auch ihre Funktion in der Wirtschaft missbraucht (1), und zwar zugunsten des Geräteherstellers Fa. Kistler (2).

Ob dies auf Veranlassung oder Eigeninitiative hin geschah (3) kann dahinstehen. Ein Vorteil (4) wurde jedenfalls erlangt: Die Fa. Kistler musste keine Messgeräte vom Markt nehmen.

Und auch ein Schaden für die Allgemeinheit (5) ist eingetreten. Selbst wenn man weiterhin davon ausgehen sollte, dass die Unterdrückung von Rohmessdaten keine verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Betroffenen mit sich bringt: LED beeinflusste Messergebnisse haben zu Verurteilungen von Unschuldigen geführt, die keinerlei Aussicht auf eine Wiederaufnahme ihrer Verfahren hatten.

Insofern hat sich unserer Ansicht nach die Abteilung 1.31 der PTB zu korruptem Verhalten hinreißen lassen, sie geht sogar so weit, ihr eigenes kriminelles Verhalten und die Unterdrückung von Rohmessdaten mit inkriminierenden Vorwürfen an andere Verfahrensbeteiligte zu verschleiern, wenn sie beispielsweise in den PTB-A 12.05 vom

»Erschweren betrügerischer Nutzung und Falschbedienung«

ausführt. Diese Nebelkerzen tragen schon Früchte, etwa wenn das OLG Frankfurt ii  oder die Interessenvertretung des BVST iii dankbar auf diesen Argumentationszug aufspringen und quasi im Vorbeigehen einen staatlich vereidigten Berufsstand diskreditieren.

Im Anschluss an diese Newsletterreihe werden wir in Kürze eine ausführliche fachliche Stellungnahme zur Thematik veröffentlichen.

i Internetauftritt des Bundeskriminalamts

ii Beschl. v. 23.03.2020 – 2 Ss-OWi 256/20

iii "Rohmessdaten in der amtlichen Verkehrsüberwachung, Fachinformation 1/2021" vom 15.01.2021