Das Regulierungsverhalten einzelner Rechtsschutzversicherungen ist für viele ein Mysterium. Mit mal mehr und mal weniger originellen Begründungen werden Rechnungen quasi nach Belieben gekürzt. Eine Vorgehensweise, die den Versicherungsnehmer, seinen Anwalt und auch uns als Sachverständige gleichermaßen betrifft.
Da war es durchaus an der Zeit diese Zahlungspolitik auf den gerichtlichen Prüfstand zu stellen.
Muss die Rechtsschutzversicherung beispielsweise Gutachtenergänzungen bezahlen? Ja, sagt das AG Kirchhain in seiner Entscheidung vom 05.05.2015 (Az.: 7C 552/14).
Neben diesem Urteil finden Sie in unserer Infothek drei weitere lesenswerte Entscheidungen, die allesamt Ergebnis einer groß angelegten (und in vollem Umfang erfolgreichen) Klagewelle gegen einen großen Rechtsschutzversicherer waren.
Während sich das AG Eschweiler (Urt. v. 15.05.2015, Az.: 21 C 194/14) mit der Frage nach dem Sachgebiet der Bestellung des Sachverständigen auseinandersetzen musste, durften das AG Heilbronn (Urt. v. 21.04.2015, Az.: 6 C 306/15) und das AG Nürnberg (Urt. v. 22.05.2015, Az.: 18 C 10269/14) darüber entscheiden, ob der Sachverständige seine Rechnung unterschreiben muss.
Die kurzweiligen und in ihrer Formulierung recht eindeutigen Entscheidungsgründe zeigen vor allem eines: die Auseinandersetzung mit den Rechtsschutzversicherungen lohnt sich.