Immer wieder stellen wir bei der Begutachtung amtlicher Geschwindigkeitsmessungen fest, dass die uns vorgelegten Ermittlungsakten unvollständig sind, insbesondere was die Schulungsnachweise für das Mess– und Auswertepersonal betrifft.
Ist das Fehlen dieser Nachweise eine formelle Lappalie? Oder liegt eventuell ein Hinweis darauf vor, dass das Mess– und Auswertepersonal vielleicht gar nicht entsprechend geschult ist?
Und was bedeutet eine fehlende Schulung für eine konkrete Messung?
In Brandenburg fällt nun immer mehr auf, dass diese vermeintliche Kleinigkeit durchaus ein systemisches Problem verschleiern kann.
Aufgrund unserer extensiven Datenbankführung und –abfrage in jedem Einzelfall haben unsere Sachverständigen die vermeintlich effektivste behördliche Arbeitskraft der BRD entdeckt.
Allein im Zeitraum zwischen Januar und August 2023 hat diese Arbeitskraft mehr als 20.000 Geschwindigkeitsmessungen ausgewertet.
Geht man von einer 40–Stunden–Woche aus und davon, dass weder Krankheitstage noch Urlaub diesen Auswertemarathon unterbrochen haben, so wurden in dieser Zeit durchgehend alle 3,5 Minuten ein Fall ausgewertet. Von einer Person.
Das klingt nicht nur unrealistisch.
Das ist es auch.
Insofern drängt sich also der Verdacht auf, dass diese Tätigkeit (Auswertung von Messungen), nicht nur von einer Person getätigt, sondern eben bloß von ihr unterschrieben wurden, weil für diese Person eben eine entsprechende Schulung vorlag.
Aber was bedeutet das für alle diese Messungen?
Darf mehr als eine Person auswerten?
Und ist das Auswertepersonal dem Bedienpersonal, wie es im PTB (und damit auch dem Gerätehersteller–) –Jargon genannt wird, gleichzusetzen?
Die letzte Frage hat uns die PTB in einer Stellungnahme vom 14.10.2022 eindeutig mit Ja beantwortet.
Bezüglich der Frage, ob es mehr als einen Auswerter pro Einzelfall geben darf, gibt es (unseres Wissens nach) keine eindeutige Regelung, eine Sache ist jedoch sicher. Wenn es mehrere Auswertepersonen gibt, dann müssen auch alle beschult sein.
Bleibt die entscheidende Frage übrig: Was bedeutet es für eine Messung, wenn Mess– oder Auswertepersonal (mithin Bedienpersonal) keine auf das konkrete Messgerät bezogene Schulung vorweisen können?
Ein Blick ins Gesetz und die Gebrauchsanweisung der Messgeräte gibt hier die wenig überraschende dafür absolut eindeutige Antwort: Ein solcher Messwert darf nicht verwendet werden.
Denn §33 MessEG schreibt vor, dass nur Messwerte verwendet werden dürfen, die im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Messgeräts produziert wurden.
Und eine solche ergibt sich (u.a.) aus der Gebrauchsanweisung des jeweiligen Messgeräts, in der sich (in der ein oder anderen Abwandlung) immer auch ein Passus findet, der vorschreibt, dass „[a]mtliche Messungen […] nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden“ dürfen.
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