11.11.2024
Statistikdatei bei PoliScan – Wie die Messreihenauswertung Verstöße gegen die bestimmungsgemäße Verwendung entlarvt!


Und warum sie daher immer zu prüfen ist!

Dass die Messreihe in Bußgeldverfahren herauszugeben ist, sollte eigentlich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unstreitig sein.

Immer wieder verweigern jedoch die Behörden die Zurverfügungstellung mit den unterschiedlichsten Begründungen.

Umso erfreulicher, dass die Justiz funktioniert, wie ein aktueller Beschluss des AG Köln zeigt (Beschl. v. 02.10.2024, Az.: 815 OWi 103/24).

Dieser erging auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin und verweist zutreffend auch auf entsprechende OLG Rechtsprechung in Köln (Beschl. v 30.05.2023, Az.: 111-1 RBs 288/22).

Warum so viele Behörden immer noch der Meinung sind, das Beweismittel Messreihe der Verteidigung vorenthalten zu können, bleibt schleierhaft.

Umso deutlicher wird jedoch immer wieder, was man herausfinden kann, wenn tatsächlich ein Mehr an Beweismitteln zur Prüfung vorliegt.

Zwar fehlen bei den meisten Messgeräten nach wie vor die Rohmessdaten, aber auch aus den bruchstückhaft vorhandenen Informationen (z.B. der Statistikdatei bei PoliScan Geräten), lassen sich immer wieder wertvolle Hinweise für die Verteidigung finden, wie wir in der Vergangenheit berichtet haben.

Jetzt konnten wir erneut anhand einer Messreihenauswertung zeigen, wie durch ein zunächst parkendes Fahrzeug der Erfassungsbereich des Messgeräts maßgeblich beeinträchtigt wird.

Denn im weiteren Verlauf der Messreihe entfernte sich das parkende Fahrzeug, um zum Ende der Messreihe hin wieder zurückzukehren, und den Erfassungsbereich sogar noch erheblicher einzuschränken.

Natürlich belegen auch die Messfotos aus der Messreihe diesen Vorgang.

Aber erst unsere statistische Auswertung und damit verbundene Visualisierung belegt den Einfluss des parkenden Fahrzeugs auf die Erfassung des Messgeräts und damit eben auch auf den Messvorgang selbst.

Ein Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung und damit auch gegen § 33 MessEG (bestimmungsgemäße Verwendung) liegt auf der Hand.

Nun kann die Justiz zeigen, ob sie auch an dieser Stelle funktioniert.

 

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