Werte für Messgrößen dürfen im amtlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde.
So steht es in § 33 Abs. 1 MessEG.
Aber was ist damit genau gemeint, bestimmungsgemäße Verwendung? Und was genau bedeutet es, wenn gegen sie verstoßen wird?
Beweisverwertungsverbote sollen dazu dienen, rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafverfahren auszuschließen.
Sie entspringen dem Rechtsstaatsprinzip und dienen damit in erster Linie einem rechtsstaatlichen Strafverfahren. Genauso natürlich auch einem rechtsstaatlichen OWi-Verfahren.
Ohne vertieft in die verschiedenen Theorien zu Beweisverwertungsverboten einzusteigen, lässt die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 1 MessEG (glücklicherweise) keine mehrdeutige Auslegung zu:
Keine bestimmungsgemäße Verwendung = Beweisverwertungsverbot
Ob im konkreten Einzelfall Verstöße gegen die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen, kann mitunter schwierig festzustellen sein. Jedenfalls wird das in der Regel nicht “auf den ersten Blick” möglich sein, wie einige Sachverständige am Markt gerne propagieren.
Häufig wird man sogar um die Beweismittel, die geeignet sind, solche Verstöße aufzudecken, immer noch einen Kampf ausfechten müssen.
Etwa um die Messreihe. (Selbst wenn kürzlich erneut verfassungsrechtlich bestätigt wurde, dass diese der Verteidigung zusteht.)
Wie sieht also die konkrete Verteidigungsstrategie im OWi-Verfahren aus?
Drei simple Schritte, die in ihrer Umsetzung jedoch alles andere als einfach sind:
1. Sammeln
Nur, wer alle Informationen über den konkreten Messvorgang hat, kann die Einhaltung der Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung auch kontrollieren. Beim Vervollständigen dieser Informationsbasis hilft das Bundesverfassungsgericht.
2. Prüfen
Liegen alle Informationen vor, wird nach Hinweisen geforscht, dass die bestimmungsgemäße Verwendung nicht eingehalten wurde.
Warum prüft man nicht, ob der Messwert korrekt ist? Weil das nur in den wenigsten Fällen möglich ist (Stichwort: fehlende Rohmessdaten).
3. Vortrag
Sind entsprechende Hinweise auf nicht bestimmungsgemäße Verwendung gefunden, werden sie vorgetragen. So früh wie möglich, so pointiert wie möglich. Im Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Als Beweisantrag. In der Hauptverhandlung.
Simpel. Aber eben nicht einfach.
Wir begleiten Sie den ganzen Weg.
Beim Sammeln, indem wir (auf Wunsch) in jedem Fall die fehlenden Beweismittel nachfordern und Ihnen die Begründungen für ihren 62er Antrag gleich mitliefern.
Beim Prüfen, indem wir diese Vorgehensweise zur Grundlage unserer Begutachtung machen und eben nicht (nur) den Messwert prüfen, was in den meisten Fällen ohnehin nicht möglich ist.
Beim Vortrag, indem wir die Verteidigung entsprechend schulen, sie in unseren Handakten informieren und sie bis in den Gerichtssaal begleiten.
Testen Sie uns aus! Beauftragungen und Anfragen einfach an gutachten@vut-verkehr.de