13.02.2025
Verfassungsurteil stellt klar – Messreihen sind herauszugeben!


Der Kampf um Beweismittel sollte eigentlich längst ausgefochten sein, spätestens jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2020 (Beschluss v. 12.11.2020, Az.: 2 BvR 1616/18).

Seither lassen PTB und leider auch viele Gerichte jedoch nichts unversucht, die Rechte der Verteidigung auf Herausgabe bestimmter Beweismittel weiterhin zu beschneiden.

Aktueller großer Streitpunkt: die Messreihe.

So existiert nicht nur eine absolut unsägliche Stellungnahme der PTB zum Thema, die längst widerlegt ist, leider bauen nach wie vor auch viele Amtsgerichte ihre Entscheidungen zur Thematik auf der gleichen Argumentationsbasis auf. Zum Beispiel das AG St. Ingbert (Beschl. v. 17.01.2025, Az.: 24 OWi 78/25). Warum die Argumentationen von einem technischen Standpunkt aus hanebüchen sind, darauf gehen wir in den nächsten Wochen vertieft ein.

Dass die Entscheidung des AG St. Ingbert auch juristisch völlig daneben geht, zeigen zwei Punkte:

Zunächst stützt sich das AG bezüglich der Messreihenverweigerung vor allem auch auf eine Entscheidung des BGH vom 30.03.2022 (Az.: 4 StR 181/21), wonach die Einschätzung, ob begehrte Informationen eine Verteidigungsrelevanz aufweisen, dem Gericht obliege.

Aber eine Lektüre des zitierten Urteils offenbart das Gegenteil. Der BGH schließt sich mehrfach und ausdrücklich den an andere Stelle von vielen OLGen und auch dem BVerfG vertretenen gerade gegenteiligen Sicht an: (auch nur theoretische) Verteidigungsrelevanz beurteilt sich aus sich des Betroffenen. Punkt.

Und auch daher kommt ja die Motivation der PTB, darzulegen, dass eine solche Verteidigungsrelevanz gerade nicht gegeben sei. (Warum die PTB dabei versagt, s.o.)

Es bleibt also zumindest insofern ein Konsens zwischen allen Parteien: Wenn Verteidigungsrelevanz, dann Herausgabe.

Und diesbezüglich ergingen nun mehrere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in Baden-Württemberg, der bezogen auf die Messreihe dann auch verfassungsrechtlich klarstellt: Verteidigungsrelevanz der Messreihe liegt vor.

Damit sollte das Thema eigentlich endgültig durch sein, aber um diese Folgerung auch aus technischer Sicht zu zementieren, werden wir in den nächsten Newslettern (erneut) darlegen, was genau mithilfe von Messreihen herausgefunden werden kann.

Zwischenzeitlich rückt diese Entwicklung auch die Nichtentscheidung des BVerfG zu den Rohmessdaten ins richtige Licht. Denn auch wenn das immer wieder behauptet wird, hat das BVerfG in seiner Entscheidung einer Vorhaltepflicht für Rohmessdaten keine Absage erteilt. Das Gericht hat vielmehr in Aussicht gestellt, dass eine solche an die Verteidigungsrelevanz von Rohmessdaten gekoppelt wäre. Genauso, wie es jetzt für die Messreihen bestätigt wird.

Verteidigungsrelevanz ja, dann Herausgabe und Vorhaltepflicht!

Und dass die Rohmessdaten geeignet sind, eine Messung zur überprüfen, haben wir nicht nur mehrfach und hinlänglich bewiesen, die PTB ist dem in persona auch nicht entgegen getreten und der Hersteller, der Rohmessdaten abspeichert, nutzt diese selbst, zur nachträgliche Prüfung einer Messung.

 

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