Mandanten mit Rechtsschutzversicherung werden von ihrer Versicherung zu bestimmten, vertraglich gebundenen Sachverständigen gedrängt. Was als Service verkauft wird, ist in Wahrheit eine systematische Untergrabung der freien Gutachterwahl und der Unabhängigkeit der Sachverständigen.
Dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, mit ihren Weisungen Preise zu drücken ist nichts Neues.
Mit einem aktuellen Urteil aus Paderborn stellt sich ein weiteres Amtsgericht gegen diese Praxis (Urteil vom 16.06.2023, Az.: 51 C 175/22).
„Ist in der Deckungszusage kein konkreter Kostenrahmen für einen Sachverständigen genannt, besteht für den Versicherungsnehmer freie Wahl.“
Denn:
„Die Weigerung der Versicherung, die Kosten für einen frei gewählten, öffentlich bestellten Sachverständigen zu übernehmen, ist unzumutbar und nicht rechtens.“
Und:
„Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Betroffene bzw. der Verteidiger bewerten.“
Mit anderen Worten: Keine Preisvorgabe in der Deckungszusage bedeutet freie Wahlmöglichkeit des Sachverständigen.
Und wenn doch ein Preisrahmen genannt wird? Dann drängt sich der Verdacht einer unzulässigen Preisabsprache auf.
Solche Absprachen widersprechen klar den berufsrechtlichen Vorgaben für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Die IHK-Ordnungen fordern, dass Sachverständige unabhängig und unparteiisch sein müssen; Einflussnahme und Preisvorgaben durch Dritte sind ausdrücklich untersagt.
Nehmen Sie diese unlautere Praxis nicht kommentarlos hin.
Wenn Ihnen ein bestimmter Sachverständiger durch die Rechtsschutzversicherung nahegelegt wird, empfehlen wir: Beschweren Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK sowie bei der Kammer, bei der der vorgeschlagene Sachverständige bestellt ist.
Nur wenn wir gemeinsam auf diese Marktverzerrungen reagieren, lässt sich der zunehmenden Aushöhlung unabhängiger Begutachtung wirksam begegnen.
Sie möchten sich nicht allein damit auseinandersetzen? Kein Problem.
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Unsere Handlungsempfehlung:
Liegt eine Deckungszusage ohne konkreten Kostenrahmen vor: Nutzen Sie das Recht Ihrer Mandantschaft auf freie Sachverständigenwahl (wir unterstützen Sie den ganzen Weg)
Die Deckungszusage enthält einen Kostenrahmen? IHK–Beschwerde und sprechen Sie uns auch. Auch für diese Fälle haben wir eine Lösung!
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