Mit Ablauf des 31.12.2024 verlieren die alten Bauartzulassungen nach der Eichordnung a.F. ihre Wirksamkeit. Grundlage dafür ist § 62 Abs. 2 MessEG, der eindeutig bestimmt:
„Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird […] bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.“
Damit steht fest: Nur bis spätestens Ende 2024 gilt diese unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Ab 1. Januar 2025 entfällt sie ersatzlos.
Behördenargumentation: „Bestandsschutz“
Eigentlich ist die Problematik spätestens seit Inkrafttreten des MessEG bekannt. Aber erst jetzt, nachdem wir mit unserer Kundschaft diese Argumentaion seit Jahresbeginn vorantreiben, müssen sich die Behörden plötzlich damit beschäftigten. Wenig überraschend, dass nun polizeiinterne Stimmen versuchen, diese eindeutige Rechtslage zu relativieren. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat in einem Infobrief behauptet, der Ablauf der Bauartzulassung habe „keinen Einfluss“ auf die Verwendbarkeit von Messgeräten. Solange ein Gerät geeicht sei, könne es weiter eingesetzt werden. Begründet wird dies mit einem angeblichen „Bestandsschutz“: Die PTB habe die Bauart einmal geprüft, die Eichung bestätige jeweils die Genauigkeit, und damit sei alles abgesichert.
Diese Argumentation klingt beruhigend, hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Warum das rechtlich nicht trägt
Das Gesetz sieht gerade keinen Bestandsschutz (mehr) vor. Im Gegenteil: Mit der Übergangsvorschrift in § 62 Abs. 2 MessEG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die Bauartzulassungen spätestens am 31. Dezember 2024 enden. Bestandschutz lag also bis zu diesem Zeitpunkt vor. Und eben nicht darüber hinaus. Wenn der Gesetzgeber einen unbefristeten Fortbestand gewollt hätte, hätte er diese Vorschrift nicht eingeführt.
Hinzu kommt, dass die Bauartzulassung und die Eichung unterschiedliche Ebenen betreffen. Die Bauartzulassung betraf den Gerätetyp, sie beantwortet die Frage, ob die gesamte Serie die Anforderungen erfüllt. Die Eichung bezieht sich dagegen auf ein konkretes Exemplar und baut zwingend auf einer gültigen Bauartzulassung auf. Wer meint, die Eichung könne die fehlende Bauartzulassung ersetzen, verdreht die Systematik. Und seit dem 01.01.2025 fehlt die Basis, auf der eine Eichung überhaupt ruhen kann.
Folgen für die Verteidigung
Für die anwaltliche Praxis ist die Sache klar: Wird ab 1. Januar 2025 mit einem Gerät gemessen, das nur eine alte Bauartzulassung hat, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Eichung. Damit fehlt zugleich die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße amtliche Messung. Entsprechende Messergebnisse sind hochgradig angreifbar.
Zwar ist absehbar, dass manche Amtsgerichte zunächst die Behördenargumentation übernehmen werden. Umso wichtiger ist es, von Anfang an deutlich zu machen: Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig, die Übergangsregelung lief aus, ein Bestandsschutz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer hier auf eine „behördliche Auslegung“ setzt, handelt gegen das Gesetz.
Nutzen Sie unsere Argumentation, da wir dieses Problem für jedes alte (bauartzugelassene) Messgerät individuell bearbeiten.
Unser Service für Sie
Damit Sie in 2025 bestens vorbereitet in Verfahren gehen, bieten wir:
Kostenfreie Prüfung der Deckungszusage: Wir klären, ob die Kosten für ein Gutachten (inkl. Ausführungen zur Gerätezulassung und Eichung) von der RSV übernommen werden.
Technische Gutachten, mit rechtlich relevanten Informationen: Wir analysieren, ob ein verwendetes Gerät ab 2025 noch rechtskonform eingesetzt werden durfte.
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