Die gelöschten Rohmessdaten des Messgeräts TraffiStar S350 machen wieder von sich Reden. Nachdem hier die Zeitangabe zu den Messpunkten gelöscht wurde und somit eine Plausibilitätsprüfung nicht mehr möglich ist, hat das AG Kassel den Betroffenen freigesprochen (AZ: 386 Owi 9643 Js 822/16, wir berichteten VUT Newsletter 10/2016).
Zur Frage der Notwendigkeit von Zusatzdaten wie etwa der Zeitangabe in den Messdateien hat sich auch die PTB geäußert und erklärt unter anderem Folgendes:
"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Messgerät TraffiStar S350 die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle - 'Plausibilitätskontrolle' - besteht. Diese beruht jedoch auf dem vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Konzept einer Befundprüfung – unter ausdrücklicher Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation im Einzelfall und nicht auf der Verwendung von Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne lediglich metrologisch unbewertet 'Hilfsgrößen' darstellen".
Aber genau die ausdrückliche Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation stellt ein Problem (von vielen) der dort angeregten Befundprüfung nach §39 (1) MessEG dar:
Erstens hat das Messgerät TraffiStar S350 einen Scanwinkel (horizontaler Winkelbereich, in welchem Messsignale erfasst werden) von 50°. Die SmartCamera IV, die im TraffiStar S350 verbaut ist, hat bei der Verwendung einer Objektivs mit 25 mm Brennweite einen maximalen horizontalen Öffnungswinkel von rund 28°. Bei den weiteren zugelassenen Objektiven mit 35 mm und 50 mm Brennweite ist dieser Winkel noch kleiner!
Das heißt, dass nicht alle Objekte im Messbereich des Sensors auch auf dem Beweisfoto zu sehen sind und somit nicht alle Objekte bekannt sind.
Zweitens sind bei den abgebildeten Objekten außer dem gemessenen Fahrzeug keinerlei Bewegungsinformationen wie Positionen zu einzelnen Zeitpunkten oder die Geschwindigkeit bekannt. Die Bewegung dieser Fahrzeuge kann nicht rekonstruiert werden.
Drittens ist beim gemessenen Fahrzeug nur die angezeigte Geschwindigkeit bekannt. Dieser Wert soll aber überprüft werden und steht somit in Frage. Auch hier ist keine Rekonstruktion möglich.
Insgesamt ist also eine Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation im Rahmen einer Befundprüfung unmöglich. All dies muss bei sachgerechter Prüfung auch für die PTB trivial erkennbar sein.
Die Verwendungssituation könnte erst dann bestmöglich berücksichtigt werden, wenn die Rohmessdaten von der zu betrachtenden Messung vorliegen.
Mit ihrer Haltung und neuerlichen Stellungnahme handelt die PTB entgegen der Resolutionen zur Abspeicherung von Rohmessdaten, die während der Diskussionen des 51. und 54. Verkehrsgerichtstages getroffen wurden. Dort hatten sich die Vertreter der PTB an keiner Stelle gegen die Speicherung der Rohmessdaten ausgesprochen. Insofern ist der aktuelle Versuch solche Daten zu entwerten nicht nachvollziehbar.
Zudem würde es sich bei einem Antrag auf Befundprüfung nach §39 (1) MessEG wie von der PTB vorgeschlagen um einen "Antrag ins Blaue hinein" handeln, da ohne Auswertung von Rohmessdaten schwerlich ein "begründetes Interesse an der Messrichtigkeit" dargelegt werden kann. Mit der von der PTB vorgeschlagenen Verfahrensweise untergräbt die PTB jede Möglichkeit in einem Verfahren das Messergebnis auf einen konkreten Beweisantrag hin auf Richtigkeit prüfen zu lassen.