18.01.2018
AG Jülich: Zulassung des XV3 ist fehlerhaft


Das Amtsgericht Jülich (Urt. v. 08.12.2017, Az.: 12 Owi-806 Js 2072/16-122/16) hat Anfang Dezember 2017 dem Messgerät XV3 der Firma Leivtec die Eignung als standardisiertes Messverfahren aberkannt und den Betroffenen freigesprochen.

Die ausführliche technische Begründung des Amtsgerichts stützt sich auf mehrere technische Gutachten und auch Vertreter der PTB sind zu Wort gekommen. Dennoch steht für den Spruchkörper fest: die Gerätezulassung beim XV3 war fehlerhaft. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch wegen nicht abgespeicherter Rohmessdaten nicht möglich, daher Freispruch.

Was genau ist jedoch an der PTB-Zulassung fehlerhaft?

Die genauen Untersuchungen gründeten zunächst auf der allseits bekannten Kabellängenproblematik beim XV3. Das Gericht fasst dabei noch einmal zutreffend zusammen, dass bei einer nicht bekannten Anzahl von XV3-Geräten die verwendeten Kabel länger waren, als von der PTB zugelassen. Ein unabhängiges Prüflabor sollte sich mit der Frage beschäftigen, ob die falsche Kabellänge des ursprünglichen Prüflings bei der PTB-Zulassung diese ungültig mache.

Dies verneinte das Prüflabor. Allerdings traten andere, durchschlagende Mängel zu Tage.

Die gerichtlichen Nachforschungen ergaben, dass Magnetfeldresistenzprüfungen nur unzureichend durchgeführt wurden, nämlich lediglich (und auf ausdrückliche Vorgabe des Herstellers) auf die X-Achse beschränkt. Die PTB stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass diese Prüfungen ohnehin nicht notwendig gewesen seien, da keine magnetfeldsensiblen Teile verbaut worden seien. Warum dann die Prüfung ausdrücklich auf die X-Achse beschränkt wurde, könne man nicht mehr nachvollziehen, da der entsprechende Sachbearbeiter nicht mehr zur Verfügung stehe.

Das Gericht schloss sich jedoch der Sichtweise des im Verfahren bestellten Sachverständigen an, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Platinen und ähnliche Bauteile im Messgerät magnetfeldsensibel seien.

Zugunsten des Betroffenen war daher zumindest im Zweifel von einer Notwendigkeit der gesamten Prüfung auf Magnetfeldresistenz auszugehen. Da eine solche jedoch nicht stattgefunden hat, sei die Gerätezulassung unzulässig und auch von einem standardisierten Messverfahren könne nicht mehr ausgegangen werden.

Der letzte folgerichtige Schluss: nur eine Einzelfallprüfung des vorgeworfenen Messwertes könne noch zu einer Verurteilung des Betroffenen führen. Da jedoch das Messgerät XV3 seit Softwareversion 2.0 keine Rohmessdaten mehr abspeichert, ist keine Einzelprüfung eines Messwertes möglich. Konsequenz: Freispruch.