Die PTB hat eine Stellungnahme über die Erfüllung der EMV-Anforderungen durch XV3 veröffentlicht.
Die Feststellung der Erfüllung dieser Anforderung ist Teil der Prüfungen, die die Zulassung einer Gerätebauart zur Eichung zum Ziel haben.
Die Frage, ob das XV3 die EMV-Anforderungen einhält, beschäftigt alle Beteiligten bereits seit 2015 (wir berichteten). Als damals bekannt wurde, dass an mehreren Geräten, unter anderem auch am durch die PTB geprüften Prototypen die Verbindungskabel zu lang waren, schrieb die PTB dem Hersteller, dass er trotz einer Nachprüfung durch ein EMV-Labor alle Geräte nachrüsten müsse.
Messtechnisch bestünden keine Bedenken, aber es fehle die rechtliche Grundlage, eine Zulassung für die längeren Kabel zu erlassen.
Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Auch heute hat die PTB keine Möglichkeit, etwas an der Zulassung zu verändern.
Entspricht aber ein Gerät seiner Art oder Verwendung nach nicht der Gerätezulassung, oder war die Gerätezulassung in einzelnen Punkten unzulässig (so hier der Fall), so müssen die Gerichte Einzelfallprüfungen durchführen, ggf. durch eine Begutachtung des Sachverhalts durch einen Sachverständigen. Das Vertrauen auf die Gerätezulassung der PTB kann nicht mehr gelten. Das ist die Quintessenz des standardisierten Messverfahrens.
Vor dem Amtsgericht Jülich hatte die PTB dazu Gelegenheit (vgl. Urteilsbegründung). Sie hat diese Gelegenheit leider nicht genutzt.
Statt die mit Sicherheit sorgfältig ermittelten tatsächlichen Grundlagen ihrer Begutachtung zu benennen (bspw. in der Realität zu erwartende Feldstärken, auf Grund der zu erwartenden Feldstärken bei der Prüfung anzuwendende Normen), hat die PTB vielmehr lediglich auf weitere nachträglich durchgeführte EMV-Prüfungen verwiesen und ausgeführt, dass dadurch die messtechnischen Zweifel ausgeräumt seien.
Eine Begründung, die der gerichtliche Sachverständige hätte begutachten können, hat die PTB genauso wenig geliefert wie die Protokolle über diese Prüfungen. Durch die hätte der Sachverständige die Nachvollziehbarkeit der leider nicht gegebenen Begründung bewerten können.
Erst in der aktuellen Stellungnahme legt die PTB endlich – immerhin ein wenig – genauer dar, unter welchen Umständen die in den PTB-A geforderte Prüfschärfe anzuwenden wäre.
Der Norm gemäß sei die Prüfschärfe der Klasse 4 „erst“ (Zitat aus der PTB-Stellungnahme) in typischen Industrieumgebungen, d. h. unter anderem „in verhältnismäßig geringer Entfernung (einige zehn Meter)“ (Zitat aus Anhang C zu DIN EN 61000-4-8, Hervorhebung nachträglich eingefügt) von Mittel- und Hochspannungsleitungen anzuwenden. Daher sei schon innerhalb der Umzäunung einer Umspannanlage keine messtechnisch relevante Beeinflussung mehr zu erwarten.
Auch hier fehlen leider die Angaben zur zu erwartenden Feldstärke und zum Abstand der Umzäunung von der Umspannanlage als tatsächliche Grundlagen der Aussage. Die Aussage kann nicht unmittelbar aus dem vorangegangenen Zitat hergeleitet werden, sondern steht allein. Sie ist damit unbegründet.
Die aktuelle Stellungnahme ist die vierte öffentlich verfügbare Stellungnahme der PTB zum Thema EMV des XV3 und die zweite, in der im Nachhinein bedauert wird, dass das Amtsgericht Jülich zu einem in der Sache falschen Urteil gekommen sei.
Dabei verkennt die PTB drei eklatante Punkte:
1. Das Urteil des AG Jülich war korrekt und vollkommen konform zur Rechtsprechung des BGH bzgl. des standardisierten Messverfahrens (wie oben dargelegt).
2. Dass das AG Jülich im konkreten Fall nach Einzelfallprüfung nicht verurteilen konnte, lag allein am mangelhaften Auskunftsverhalten der PTB, welches man mittlerweile jedoch leider nicht anders kennt.
3. Es ist anmaßend, sich einerseits als oberste Bundesbehörde zu gerieren und dabei Urteile deutscher Amtsgerichte in Frage zu stellen und sich andererseits auf private Verschwiegenheitsrechte aus dem MessEG zu berufen.
Dass im Nachhinein mit lediglich etwas mehr an Informationen versucht wird, die deutsche Gerichtsbarkeit zu diskreditieren und eigenes Fehlverhalten (bzw. das der Hersteller) zu verschleiern, ist einer Bundesbehörde schlicht unwürdig.