08.06.2018
Nachtrag zur News vom 29.05.2018 – Oder: trügerische Hoffnung


Zunächst einmal ist festzuhalten, dass wir im Nachgang zur Veröffentlichung tatsächlich eine erste Konformitätserklärung zu einem Vidit VKS 3.0 erhalten haben.

Daneben fand auch eine Kontaktaufnahme durch den Hersteller statt. Nachdem in diesem Austausch kein Konsens gefunden werden konnte, hat die Fa. Vidit eine Stellungnahme auf ihrer Website veröffentlicht.

Den dortigen Ausführungen können wir jedoch nach wie vor nicht zustimmen. Zwar ist es richtig, dass eine Eichung nach den seit 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Bestimmung nur erfolgen darf, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren rechtmäßig durchgeführt worden ist.

Aber eine Eichung und der daraufhin ausgestellte Eichschein beweisen eine Durchführung dieses Verfahrens eben gerade nicht. Dass trotz gesetzlicher Vorschriften eine korrekte Verfahrensweise nicht immer eingehalten wird, dafür gibt es z.B. für Messgeräte der Fa. Vitronic oder Jenoptik Belege (Eichdatum VOR Konformitätsbescheinigung).

Wenn jedoch ein vorgeschriebenes Verfahren eingehalten wurde und die dafür notwendig zu führenden Belege vorhanden sind, bleibt fraglich, warum diese nicht einfach im Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere könnte ein solcher Nachweis (und ein Eichschein stellt diesen Nachweis eben gerade nicht dar) eines korrekten Verfahrens auch die Akzeptanz beim Verkehrsteilnehmer erhöhen.

Denn die in diesem Punkt geführte Diskussion würde sich erübrigen, wenn die Fa. Vidit die von ihr ohnehin einzuholenden, auszustellenden und aufzubewahrenden Konformitätsbescheinigungen und -erklärungen in den Verfahren zur Verfügung stellen würde.

Darüber hinaus dürfen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelungen nicht vergessen werden. Denn das Konformitätsbewertungsverfahren nach MessEG und MessEV nimmt eben auch die Hersteller und Verwender von Messgeräten in die Verantwortung.

Dass diese sich durch eine praktische Verfahrensweise am Gesetz vorbei (Eichung direkt nach Konformitätserklärung, VOR Ablauf der ersten Eichfrist) und ein Berufen auf den Eichschein ohne Nachweis ihrer eigenen Dokumentationspflicht aus genau dieser Verantwortung zu stehlen versuchen, erscheint zumindest fragwürdig.

Neben diesen rein verfahrenstechnischen Ungereimtheiten bleiben die konstatierten technischen Fragen von Vidit bislang unbeanwortet.

Wir stehen einem konstruktiven, offenen Austausch in diesen Fragen den Geräteherstellern und damit selbstverständlich auch der Fa. Vidit jederzeit zur Verfügung.