11.06.2018
Gibt es doch noch Ordnung im Bußgeldverfahren? Nachbetrachtung zum Saarbrücker Verkehrskongress 2018 und Auswirkungen des Verfassungsurteils aus dem Saarland


Am 01. Juni 2018 fand der 4. Saarbrücker Verkehrskongress statt. Die Beiträge der Referenten und auch die Diskussionen der Teilnehmer haben gezeigt: es ist liegt noch einiges im Argen.

Auffällig: von allen Beiträgen konnte man eine inhaltliche Verknüpfung zur kürzlich ergangenen Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs (wir berichteten) herstellen.

Dies zeigt noch einmal die Tragweite dieses Beschlusses, der laut Referent Prof. Dr. Brenner von der Uni Jena immerhin Signalwirkung auch für die anderen Bundesländer haben sollte.

Jedenfalls im Saarland, am AG St. Ingbert, hat dieser Beschluss schon Früchte getragen und gibt dem Verteidiger im OWi-Verfahren eine klare Handlungsanleitung.

Seit Beginn ihrer Sachverständigentätigkeit unterwirft die VUT ihre sachverständige Prüfung in dem von uns entwickelten Prüfschema neben technischen Richtlinien auch diesen juristischen Forderungen und zeigt auf, welche Unterlagen zu einer abschließenden Prüfung tatsächlich erforderlich sind.

Nach Rückverweisung durch den VGH des Saarlandes hat das AG St. Ingbert in seiner neuen Entscheidung (Urt. v. 25.05.2018, Az.: 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), sobald uns dieses vorliegt, finden Sie es wie üblich in unserer Infothek) dem Rechnung getragen und gleichzeitig klar gestellt, wo im Verfahren und bei wem verfahrensbedeutende Unterlagen zu beantragen sind, damit dem Betroffenen ein faires Verfahren eröffnet wird:

„… dass ein solcher Herausgabeantrag in einem frühen Stadium gegenüber der Verwaltungsbehörde bzw. der Behörde, die diese Dateien verwahrt, gestellt werden muss, um Beachtung zu finden. Einem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren ist somit nur dann stattzugeben, wenn eine Herausgabe zuvor erfolglos gegenüber der Behörde verlangt und ein diesbezüglicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OwiG abgelehnt wurde ...

Wie in unserer Gutachtertätigkeit praktiziert und wie wir auch in den von uns durchgeführten Seminaren immer wieder betonen, präzisiert das AG St. Ingbert auch noch die Frist, in der die Verteidigung aktiv zu werden hat:

Frühestens ab Erhalt des Anhörungsschreibens und spätestens ab Zustellung des Bußgeldbescheides und der Entscheidung, hiergegen Einspruch einzulegen, ist dem Betroffenen/Verteidiger die Möglichkeit eröffnet, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, wenn er das Ergebnis anzweifelt.“

Wichtig erscheint dabei, dass dies auch die Begründung liefert,

Dies zeigt auch deutlich, dass mit dieser Verfahrensweise keinesfalls eine Erhöhung von Anzahl und Dauer von Gerichtsverhandlungen zu erwarten ist, sondern durch die klärende Vorbereitung gerade das Gegenteil bewirkt wird.

Damit wäre auch dem letzten Argument gegen eine Abspeicherung von Rohmessdaten der Boden entzogen.

Zudem ist eine so fundierte Arbeitsweise der Verteidigung die Basis, alle juristischen Beschwerdeinstanzen bei Erfordernis auch in Anspruch nehmen zu können.

Die Referentenbeiträge zum Saarbrücker Verkehrskongress 2018 stehen hier für Sie zum Download bereit.

Sollten Sie an unseren Seminarveranstaltungen interessiert sein, sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir auch nach Möglichkeit für Ihre Seminarveranstaltung zur Verfügung.