In den vergangenen Monaten und Jahren griff es immer weiter um sich. Manche Rechtsschutzversicherer haben versucht per Weisung an den Versicherungsnehmer “ihren” Sachverständigen ins Verfahren zu bringen. Argumentiert wurde dabei häufig mit der Schadensminderungsklausel aus den ARB. Verwiesen wurde dann auf Sachverständige mit einer für uns nicht nachvollziehbaren Preisgestaltung.
Dieser Praxis hat nun der BGH in einem von uns betriebenen Verfahren (Urteil v. 14.08.2019, Az.: IV ZR 279/17) eine klare Absage erteilt.
Zwar hatte die beklagte Versicherung noch versucht, ein Urteil mithilfe eines Anerkenntnisses zu verhindern doch auch diesem Vorgehen stellte sich der BGH (wohl mit weitreichenden prozessualen Folgen) entgegen.
In materieller Hinsicht wurde im Urteil klar gestellt, dass die angesprochene Schadensminderungsklausel intransparent und damit unwirksam ist. Zum Anderen führt der BGH weiter aus, dass auch die Zurechnungsklausel der ARB 2010 den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Der Versicherungsnehmer muss sich also das Handeln seines Anwalts (z.B. bei der Auswahl des Sachverständigen) nicht zurechnen lassen.
So wie die letzte große Auseinandersetzung mit einem Rechtsschutzversicherer, wäre auch dieser Kampf für uns nicht erfolgreich zu bestreiten gewesen, ohne die große Unterstützung von Seiten unserer Kundschaft und ihrer Mandantschaft, sowie der Kanzleien Rapräger, Hoffmann und Partner aus Saarbrücken und Schultz-Schott aus Karlsruhe.
Dieser Erfolg, die freie Auswahl eines vorgerichtlichen Sachverständigen, wird umso wichtiger, wenn in naher Zukunft hoffentlich weitere Landesverfassungsgerichte dem saarländischen Beispiel folgen werden und die Messgerätehersteller endlich eine wirkliche nachträgliche Überprüfbarkeit von Verkehrsmessungen ermöglichen werden.