12.07.2024
Nutzungsverbot für Handlaser LTI 20-20 – Was bedeutet das für andere Lasermessgeräte?


Immer wieder werden wir belächelt, in die Ecke der Nörgler gestellt, unsere Ausführungen als gegenstandslos und Unfug abgetan.

Aber nach dem Lasermessgerät XV3 scheint nun das nächste Messgerät vom Markt zu verschwinden: das Handlasermessgerät LTI 20.20.

Anscheinend wurde in Vergleichsmessungen festgestellt, dass das LTI Fehlmessungen von bis zu 3 km/h produziert.

Genug jedenfalls für das Landesamt für zentrale Polizeiliche Dienste mit Schreiben vom 09.07.2024 die Nutzung des LTI20.20 zur repressiven Verkehrsüberwachung zu untersagen.

Aber was bedeutet das für andere Messverfahren, insbesondere andere (Hand–)Lasermessgeräte?

Was schon beim XV3 als Schlussfolgerung galt, gilt nun auch hier und untermauert einmal mehr, was wir schon seit langem immer wieder anführen:

Es ist unumgänglich, dass sich alle Verfahrensbeteiligten klar machen, dass ein „Messvorgang“ aus drei Schritten besteht:

  1. der eigentlichen Messung (deren Ergebnis die Rohmessdaten sind)

  2. der Selektion, also dem reduzieren der Rohmessdaten auf die „entscheidenden Daten“

  3. der Geschwindigkeitsberechnung, mit diesen selektierten Daten

Dieser Messvorgang läuft bei allen Lasermessgeräten im Grunde nach dem gleichen Prinzip ab: Laserimpulse werden (deren Geschwindigkeit konstant und bekannt ist) werden ausgeschickt und von einem Objekt reflektiert. Die Reflexionen werden detektiert. Aus dem Zeitversatz zwischen Versand und Detektion der Impulse kann man Entfernungen berechnen. Aus der Veränderung der Entfernung eines sich annähernden (oder auch abfahrenden) Objekts kann man eine Geschwindigkeit berechnen.

Soweit so bekannt.

Es spielt insoweit keine Rolle, ob diese Impulse „in einem Strahl“, wie bei Handlasergeräten, oder „fächerartig“, wie beispielsweise bei Geräten der PoliScan–Familie, ausgesandt werden.

Abweichungen, wie nun beim LTI20.20 festgestellt, treten aller wissenschaftlichen Wahrscheinlichkeit nach vor allem dann auf, wenn bei obigem Schritt 2 die falschen Daten selektiert werden und so die Geschwindigkeitsberechnung verfälschen. Und zwar bei allen Messgeräten, die auf diesem Messprinzip basieren.

Denn: Wie diese Daten selektiert werden (dass eine Selektion stattfindet ist unstrittig), ist für keines der Lasermessgeräte am Markt bekannt.

Es ist diese Frage nach den Selektionskriterien, die Gerätehersteller seit Jahren nicht beantworten und die vor allen Dingen die PTB in ihren Prüfungen (egal ob Zulassungen oder Konformitätsverfahren) nicht einmal stellt.

Ohne Abspeichern der Rohmessdaten (also dem Ergebnis von Schritt 1, vor Selektion) wird man die aktuelle Fehlerquelle nicht finden können.

Einmal mehr bleibt also nur der Schluss: faire, weil transparente und nachprüfbare Verkehrsüberwachung gibt es nur mit Rohmessdaten.

Oder auf Handlasergeräte bezogen: durch zusätzliche Videoaufzeichnung jedes Verstoßes, wie etwa in der Schweiz.

Die beständige Behauptung der PTB, sie könne fehlerfreie Messgeräte herbeitesten, hat sich einmal mehr als unwissenschaftlicher Schwachsinn entpuppt, mit dem technisch weniger versierte Anwälte, Gerichte und Versicherungen nicht nur verwirrt, sondern glatt belogen werden.

 

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