PTB, Hersteller, Gerichte, Rechtsschutzversicherungen und auch immer mehr Sachverständige selbst …
Immer mehr Akteure im OWi-Verfahren scheinen sich dem Standpunkt anzuschließen, dass bei einem standardisierten Messverfahren wenig zu prüfen sei.
Oder, wie aus den Abmachungen zwischen Rechtschutzversicherern und einigen Sachverständigen hervorgeht: „Man erkennt mit einem Blick, ob was zu holen ist oder nicht.“ Daher soll man dann in der Masse auch „günstige Gutachten“ für 600 € oder weniger erstellen können.
Dazu zwei Punkte:
Vielmehr das Gegenteil. MessEG und MessEV, sowie das Verhalten (hier ausführlich erläutert) der PTB führen vielmehr dazu, dass heute weniger denn je auf den ersten Blick erkennbar ist, ob ein individueller OWi-Vorgang fehlerhaft ist oder nicht.
Denn da die PTB die Verantwortlichkeit für Messfehler über die Gebrauchsanweisung auf die Anwender abwälzt, statt sie auf technischer Seite zu übernehmen, kommt den gesetzlichen Regelungen des MessEG (insbesondere § 33 MessEG) entscheidende Bedeutung zu.
Die BGH–Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren scheint hingegen ein Stück weit überholt. Auch wenn sie die Basis gelegt hat, für das OWi-System, das wir heute haben.
Insofern ist auch der Zeitpunkt erreicht, von der Begrifflichkeit des standardisierten Messverfahrens Abstand zu nehmen, und begriffliche Orierntierung an den geltenden gesetzlichen Normen zu suchen.
Hier bietet sich insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung an.
Und da auf die PTB zumindest in einer Hinsicht Verlass ist (nämlich dass sie ihre eigene Arbeit lieber auf andere abwälzt) kommt dieser bestimmungsgemäßen Verwendung ganz entscheidende und umfangreiche Bedeutung zu.
Einfallstore, die im konkreten Fall dazu führen, dass eben keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt.
Und damit kein standardisiertes Messverfahren?
Die Antwort auf diese Frage kann dahinstehen.
Denn: Das Gesetz ist hier eindeutig. Keine bestimmungsgemäße Verwendung, kein verwendbarer Messwert, § 33 Abs. 1 MessEG.
All diese Punkte sollen auf den ersten Blick erkennbar sein?
Ein solcher Blick wäre vielleicht sogar tatsächlich 600€ das Stück wert.
Bis dahin bleibt aber nur eine umfangreiche sachverständige Bewertung der vorliegenden Beweismittel.
Und mit einer Vervollständigung eben dieser haben wir dann noch gar nicht angefangen.
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