04.02.2025
Sind das nur Formalitäten oder geht es hier um die Sache?


Im verkehrsrechtlichen OWi-Verfahren gibt es schon aus historischen Gründen, massive Unsicherheiten darüber, was eine nachträgliche Prüfung einer Messung eigentlich kann, was sie darf, welche Unterlagen dafür benötigt werden …

Auch im Hinblick auf unsere Onlineseminarreihe lohnt sich der Blick, was überhaupt geprüft werden kann und was geprüft werden sollte. Und wie man diese beiden Dinge unterscheidet.

Schaut man sich an, wo genau die BGH–Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren herkommt, wird schnell klar, dass die Urteile aus den 90er Jahren so gar nichts mehr mit dem zu tun haben, worauf immer noch viele Amtsgerichte heute ihren Schuldspruch aufbauen.

Wie wir in einer Stellungnahme dargelegt haben, ging es dem BGH ganz ursprünglich lediglich um Erleichterungen für Urteilsbegründungen, also eher formale, als tatsächliche (sprich messtechnische) Aspekte. Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (Beschl. v. 15.07.2024 – 1 ORbs 144/24) bestätigt dies.

Daraus haben aber mit der Zeit PTB, Hersteller und auch Gerichte etwas konstruiert, was einem fairen Verfahren für Betroffene fundamental entgegen steht.

Ein (in den meisten Fällen) technisch nicht prüfbares Blackbox–Ergebnis, dem man blind vertrauen soll. Dass die Grundlage für dieses Vertrauen spätestens zum 01.01. diesen Jahres endgültig weggebrochen ist, haben wir bereits berichtet.

Was also tun? Wo kann man ansetzen?

Gehen wir einmal davon aus, dass es bei der nachträglichen Bewertung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes tatsächlich so etwas wie eine „formelle“ und eine „materielle“ Seite im Sinne juristischer Prüfung gäbe.

Die formellen Aspekte beträfen dann eher die juristische Seite: Eichscheine, Konformitätsbewertungsverfahren, Zuständigkeiten … Eigentlich alles, was sich an Anforderungen aus MessEG, MessEV und damit verknüpfter Vorschriften ergibt.

Die materielle Seite einer Prüfung beträfe die rein mathematisch/technischen Aspekte. Welche technischen Informationen liegen der Messung zu Grunde und was wurde aus ihnen berechnet?

Denn entgegen aller Bekundungen, Behauptungen und Thesen der PTB und verbundener Interessengruppen: Eine nachträgliche materielle Prüfung eines Messwerts ist nur möglich, wenn die vollständige Basis vorliegt, auf der ein Messwert erzeugt wurde. Also wenn die Rohmessdaten (oder ein Äquivalent, etwa eine Videoaufzeichnung) vorliegen.

Ob Rohmessdaten aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vorliegen müssen oder nicht, soll hier zunächst einmal dahinstehen, aber der gerade genannte Umstand ist ein wissenschaftlicher Fakt, den bislang niemand widerlegen konnte (oder es auch nur versucht hat). Auch die PTB nicht.

Sind die Rohmessdaten also nicht vorhanden, fällt eine materielle Prüfung eines Geschwindigkeitsvorwurfs aus.

Es bleibt nur die formelle Prüfung. Und dieser kommt durchaus entscheidende Bedeutung zu, wie nicht nur der Ursprung des standardisierten Messverfahrens zeigt, sondern eben auch das aktuelle Urteil des OLG Brandenburg.

Und für diese formelle Prüfung gibt es einen klaren Katalog an Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, nämlich die Vorschriften aus dem MessEG, allen voran § 33 MessEG und die bestimmungsgemäße Verwendung.

Absatz 1 des § 33 MessEG ist insoweit eindeutig: Ist die bestimmungsgemäße Verwendung nicht eingehalten, darf der Messwert nicht verwendet werden.

Ist er damit falsch? Nein. Ein Verstoß an dieser Stelle führt gerade nicht automatisch zu einem „falschen“ Messwert. Das müsste man im materiellen Teil einer Prüfung untersuchen.

Aber ein Verstoß beendet zumindest alle ohnehin obsoleten Automatismen, die das standardisierte Messverfahren angeblich mit sich bringt. Denn die formelle Prüfung müsste an dieser Stelle enden: Die Verwendung (!) des Messwerts ist gesetzlich untersagt, wenn ein Verstoß gegen die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt.

Also eine Art Beweisverwertungsverbot?

Dazu in Kürze mehr!

 

Unseren Gutachten und unserer Onlineseminarreihe liegt dieses Prüfschema jedenfalls zugrunde.

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Alle diese Problemkreise werden auch in unserer Online Seminarreihe ausführlich besprochen. Buchen Sie Ihr Seminar noch heute!