07.01.2025
Bringt das Neue Jahr die Abkehr vom standardisierten Messverfahren?


Das „neue“ MessEG ist schon 10 Jahre alt. Genauso wie die darin enthaltenen Übergangsvorschriften für alte Bauartzulassungen, die damit am 01.01.2025 ausgelaufen sind.

Insbesondere verdient hier § 62 MessEG Erwähnung, der die immer wieder angeführte „Vertrauenswirkung“ der alten PTB Zulassungen die letzten zehn Jahre aufrecht erhalten hat.

Aber der ist nun nicht mehr gültig.

Und als Folge existieren auch die Bauartzulassungen der PTB als „antizipierte Sachverständigengutachten“ nicht mehr.

Ab sofort bleibt also die Aussagekraft jeder PTB Stellungnahme zu prüfen, insbesondere vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 9 MessEG, der die Verschwiegenheitspflicht der Konformitätsbewertungsstelle regelt. Als solche tritt die PTB privat auf, und gerade nicht als oberste Bundesbehörde, was in den letzten 10 Jahren immer wieder gern vergessen wurde.

Allerspätestens jetzt ist ersichtlich, dass die PTB im OWi-Verfahren nicht mehr neutral auftritt, sondern als „Sprachrohr“ der Gerätehersteller auftritt.

Gedanklich muss man sich damit auseinandersetzen, dass das „standardisierte Messverfahren“ in der klassischen Form endgültig zu den Akten gehört.

Vielmehr ist jede Messung im Rahmen des Gesetzes, des MessEG, zu beurteilen.

Dort wird in § 33 MessEG die „bestimmungsgemäße Verwendung“ eines Messgeräts als Grundvoraussetzung für die Verwendung von Messwerten aus amtlichen Messungen genannt. Das macht auch insofern Sinn, als dass sich viele Voraussetzungen, die der BGH in seiner 90er Jahre Rechtsprechung formulierte, dort wiederfinden.

Heute lassen sich direkt aus dem MessEG konkrete Normenketten ableiten, die neben den Anforderungen des MessEG eine Vielzahl weiterer Vorschriften (aus PTB-Anforderungen, technischen Richtlinien, bis hin zur Gebrauchsanweisung) aneinanderreihen, und so für jedes einzelne Messgerät konkrete Vorgaben aufstellen, die für eine bestimmungsgemäße Verwendung eingehalten sein müssen.

Es ist hinlänglich bekannt, dass die allerwenigsten Messungen wirklich prüfbar sind (fehlende Rohmessdaten).

Insofern gehen auch Gutachtenaufträge und Beweisanträge im Sinne von „ob der Messwert in Ordnung ist“ oder eine „Messung im Sinne des standardisierten Messverfahrens“ vorliegt nicht nur an den aktuellen Gegebenheiten vorbei. Sie legen das Ergebnis vorab fest.

Man kann keinen Messfehler finden, wenn die Datengrundlage der Messung (Rohmessdaten) vernichtet wurde.

Vielmehr muss man sich auf das konzentrieren, was prüfbar ist, und darüber hinaus ja auch vom Gesetz konkret vorgegeben wird: Die Einhaltung der Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung.

Nur in den damit aufgezeigten Mängeln lassen sich weitere Anträge auf „Unverwertbarkeit des Messergebnisses infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung nach § 33 MessEG“ begründen.

Deshalb ist es unabdingbar, die Bedingungen des MessEG und aller darauf basierenden Regelungen zu überprüfen, beginnend mit Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung. Schließlich muss ab jetzt nicht nur die ordnungsgemäße Inverkehrbringung geprüft werden, es ist für Messungen ab 2025 auch zu prüfen, ob ein "Altgerät" oder ein baumustergeprüftes Messgerät verwendet wurde!

 

Sie wollen ein unterstützendes Gutachten, dem dieser Denkansatz zu Grund liegt? Beauftragen Sie uns noch heute! Einfach per Mail an gutachten@vut-verkehr.de

Kostenlos und unverbindlich prüfen wir jede Anfrage auf Deckung durch die Rechtsschutzversicherung und geben Ihnen unverzüglich Rückmeldung!

Sie wollen mehr über die bestimmungsgemäße Verwendung und konkrete Fehlermöglichkeiten je Messgerät erfahren? Unser Onlineseminarangebot für 2025 steht zur Buchung bereit!