11.09.2025
Versicherer-Schikane im OWi-Verfahren – „nur objektiv notwendige Kosten“


Wer Mandanten im OWi–Bereich verteidigt, kennt das Spiel: Kaum ist ein Argument der Rechtsschutzversicherer vom Tisch, fällt ihnen das nächste ein, um Kostenübernahme für notwendige Verteidigungsmaßnahmen zu verweigern.
Aktuell im Trend: „Wir übernehmen nur objektiv notwendige Kosten. Privatgutachten sind nicht erforderlich, da Gerichte von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.“
Was auf den ersten Blick plausibel klingt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als eine gefährliche Verkürzung. Hier werden nicht nur zu tragende Kosten vermieden, sondern aktiv die Verteidigung Ihres Mandanten sabotiert.

Amtsermittlung“ – das Scheinargument

Richtig ist: Nach § 244 Abs. 2 StPO sind Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt dieser Grundsatz entsprechend.

Doch wer sich allein darauf verlässt, übersieht zwei entscheidende Punkte:

Mit anderen Worten: Wer sich auf die Amtsermittlung verlässt, hat den Prozess schon verloren.

Warum halten Versicherer trotzdem an diesem Argument fest?

Doch klar ist: Diese Praxis ist nicht nur unlauter, sie ist auch rechtlich nicht haltbar.

Unsere Empfehlung: Aktiv gegensteuern
Lassen Sie sich und Ihre Mandanten nicht einschüchtern. Jede dieser „neuen Schikanen“ muss im Einzelfall zurückgewiesen werden.

Unser Service für Sie

Damit Sie in der Mandatsarbeit nicht durch Versicherungs-Argumente ausgebremst werden, bieten wir Ihnen an:

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Fazit: Lassen Sie sich von wechselnden Argumentationsmustern der Versicherer nicht einschüchtern. Nutzen Sie Ihr gutes Recht – wir stehen Ihnen und Ihren Mandanten dabei zur Seite.