16.12.2020
BVerfG stellt klar: Falldateien sind im Vorverfahren herauszugeben


Ein großer Tag für die Betroffenenrechte im OWi-Verfahren.

Gestern wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 12.11.2020, Az.: 2 BvR 1616/18) und des Verfassungsgerichtshofs aus Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2020, Az.: 1 VB 64/17) bekannt.

Das BVerfG befasste sich dabei mit einer Beschwerde bzgl. eines Urteils des OLG Bamberg (Beschluss v. 19.06.2018, Az.: 3Ss Owi 672/18). Gegenstand: Herausgabe von nicht bei der Akte befindlichen Informationen, insbesondere Verwendernachweise und Falldateien.

Der eindeutige Tenor des BVerfG:

„Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.“

(Hervorhebung nachträglich eingefügt)

Das BVerfG führt dann logisch nachvollziehbar und einfach verständlich aus, warum und v. a. auch wann dem Betroffenen Einsicht in alle von ihm begehrten Unterlagen zu gewähren ist. Das Überzeugende an dieser Entscheidung liegt insbesondere auch darin begründet, dass sie nicht über das Ziel hinaus schießt.

Vielmehr stellt sie genau den Verfahrensablauf vor, den nicht nur seriöse Verteidiger, sondern auch wir (hier am 11.06.2018hier am 19.07.2017, hier am 13.12.2016) seit langer Zeit fordern.

Das Gebot des fairen Verfahrens träfe nämlich nicht nur Gerichte, sondern auch die anderen staatlichen Organe, die an der Straf- bzw. OWi-Verfolgung beteiligt sind.

Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Abspeicherung von Rohmessdaten ist in diesem Zusammenhang im Urteil zwar nicht erwähnt, war aber auch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. In der Gesamtschau der Urteilsgründe kommt man jedoch nicht daran vorbei, auch eine solche „Vorhaltepflicht“ zu bejahen.

So heißt es im Urteil etwa:

„Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.“​

Hierbei ist in Sachverständigenkreisen (und auch von der PTB in der Verhandlung vor dem SaarVerfGH unwidersprochen) unumstritten, dass für eine Überprüfung (nicht Plausibilisierung) des vorgeworfenen Messwertes die Rohmessdaten fundamental sind.

Dass gerade auch die Rohmessdaten von den vom BVerfG angesprochenen Beweismitteln erfasst sind, ergibt sich auch daraus, dass der Betroffene

„[…] grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden.“

Gerade die Rohmessdaten*(Definition s. u.) sind dabei denklogisch der elementarste Bestandteil dieser Ermittlungsinhalte, beruhen auf ihnen doch die messgeräteinterne Selektion und Berechnung des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes.

Die gleiche Datengrundlage wie das Messgerät – nämlich das Abbild des physischen Geschehensablaufs beim Messvorgang wie das Gerät ihn „sieht“ – benötigt der Sachverständige für eine unabhängige und eigenständige Überprüfung des Messergebnisses. Nur so kann die vom BVerfG geforderte „Waffengleichheit“ hergestellt werden.

Dass die eingesetzten Messgeräte PTB-geprüft sind und damit in aller Regel korrekte Ergebnisse liefern, steht diesen Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten der staatlichen Verfolgungsbehörden nicht entgegen, denn das BVerfG führt weiter aus:

„Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind.“

und

„Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern.“​

Vielmehr lasse die

„Komplexität […] das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen [...] nachvollziehbar erscheinen.“

Und auch eine eventuelle Überlastung der Gerichte kann diesem Vorgehen nicht entgegen gehalten werden, wie das BVerfG treffend ausführt, denn diese Informationsweitergabe und -auswertung ist dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert.

Das zweite Verfassungsurteil aus Baden-Württemberg postuliert (endlich) die Tatsache, dass die von den OLG seit langem praktizierte Nichtvorlage an den BGH ein Vorenthalten des gesetzlichen Richters darstellt. Eine lang überfällige Feststellung, die von den Verfahrensbeteiligten immer wieder angeführt und kritisiert wurde.

*Rohmessdaten sind die Daten, die die Hardwaresensoren eines Messgeräts bei der physischen Detektion eines Ereignisses generieren.