09.10.2025
RSV Weisungen und Kostendeckelungen unwirksam


Rechtsschutzversicherer versuchen es immer wieder: Erst heißt es, man dürfe nur bestimmte Gutachter beauftragen. Dann, dass Gutachterkosten nur bis zu einem gewissen Betrag übernommen würden: Alles zur Wahrung der Schadensminderungspflicht nach § 82 VVG.

Das Landgericht München I hat mit seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.09.2025, Az.: 25 O 13841/24) dieser Praxis nun ein Ende gesetzt.

§ 82 VVG berechtigt die RSV also gerade nicht dazu, Leistungsversprechen aus den Versicherungsbedingungen einzuschränken – weder vor noch nach Beauftragung eines Sachverständigen.

Worum ging es in dem Fall

Ein Versicherter hatte im Bußgeldverfahren ein technisches Gutachten der VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG eingeholt. Die ADAC-Rechtsschutzversicherung wollte dafür nur 600 Euro erstatten – mit dem Hinweis, höhere Kosten seien „nicht notwendig“ und würden gegen § 82 VVG (Schadensminderungspflicht) verstoßen.

Der Versicherte klagte erfolgreich auf vollständige Erstattung.

Die Begründung des Gerichts ist dabei so einfach wie überzeugend und folgt im Kern auch ähnlich gelagerter BGH Rechtsprechung.

Geschuldet war nach den zu Grunde liegenden ARB die „übliche Vergütung eines technischen Sachverständigengutachtens“.

Diese Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung versteht.

Und das LG München I geht davon aus, dass ein solcher Versicherungsnehmer die entsprechende Regelung eben so versteht, dass die Versicherung

die Kosten für ein technisches Sachverständigengutachten übernimmt und dafür die übliche Vergütung zahlt, soweit ein Gutachten erforderlich ist.“

Das Gericht stellt auch ausdrücklich klar, dass dies unabhängig davon gilt, dass eventuell andere Sachverständige genannt werden, die ein Gutachten zu einem geringeren Preis erstatten. Solange der in Abrechnung gebrachte Betrag eben der üblichen Vergütung entspricht.

Wie diese übliche Vergütung aussieht? Das hat kürzlich das AG Crailsheim in unserem Sinne entschieden.

Im Anschluss stellt das LG München I unmissverständlich klar:

„§ 82 VVG und das damit für den Versicherer bestehende Weisungsrecht dienen nicht dazu, dass in den VRB gegebene Leistungsversprechen unmittelbar zu begrenzen, ohne dass aus den VRB eine solche Begrenzung im Hinblick auf ein konkret ausgestaltetes Leistungsversprechen ersichtlich ist.“

Im verhandelten Fall erfolgte dabei die Beauftragung bereits bevor die entsprechende Weisung erteilt wurde, aber auch hier wird das LG München zum Glück deutlich:

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der […] erteilten Deckungszusage insoweit keinerlei Einschränkungen vorgenommen hatte.“

Damit stellt das Gericht klar: Selbst wenn eine Versicherung bereits vor der Beauftragung eine Deckelung oder Gutachterweisung ausspricht, darf sie die Leistung nicht verweigern, solange die Beauftragung erforderlich und die Vergütung üblich ist.

Fazit

 

 

Und wann ist ein Gutachten erforderlich? Das LG Wuppertal (Beschluss vom 08.02.2018, Az.: 26 Qs 214/17) dazu eindeutig:

Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird eine solche Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen bejaht.“

Was das für Sie bedeutet

Wenn die Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten versucht, die Gutachterkosten zu begrenzen oder auf „empfohlene Partner“ zu verweisen, können Sie sich nun auf die klare Linie des LG München I berufen.

Der Verweis auf § 82 VVG ist juristisch wertlos, solange der Versicherungsvertrag die übliche Vergütung vorsieht und die Beauftragung sachlich notwendig war.

Unser Service für Sie und Ihre Mandanten

Wir sorgen dafür, dass Sie keine Zeit verlieren:

 

Schicken Sie uns JETZT ihre Beauftragung