Bereits im November 2017 haben wir berichtet, dass sich nach Auswertung von Rohmessdaten beim ES3.0 feststellen ließ, dass LED-Scheinwerfer bei gemessenen Fahrzeugen die Messwerte beeinflussen können.
Aus dieser Erkenntnis ergab sich die Frage, ob die LED-Problematik (gepulstes Licht beeinflusst die auf Lichteinflüssen basierende Messtechnik des ES 3.0) bereits bei Zulassung des Messgeräts bekannt war und in den Zulassungsprüfungen Berücksichtigung fand/finden konnte.
Nun hat die PTB mit einiger Verspätung auf diese Erkenntnisse reagiert.
Leider ist die Darstellung der PTB weder physikalisch noch technisch belegt. Vielmehr findet sich eine bloße Ansammlung von nicht belegten und teilweise bereits widerlegten Behauptungen.
"Jedoch kann die Annullationsrate für manche Fahrzeuge mit LED-Leuchten ansteigen."
Für welche Fahrzeuge? Unter welchen Umständen? In welchem Umfang?
"Es wurde überprüft, dass unter den Tausenden von Fahrzeugen, die im Rahmen der Bauartprüfungen bei Praxistests auf den PTB-Referenzanlagen unter verschiedenen Lichtverhältnissen gemessen wurden, tatsächlich solche mit LED-Leuchten waren"
Wieviele Fahrzeuge wurden insgesamt gemessen? Wieviele dieser Fahrzeuge waren mit LED-Leuchten ausgestattet? Ist dieser Anteil statistisch signifikant? Sind Vergleichsgruppen gebildet worden bzw. ist dies nachträglich möglich? Existieren aussagekräftige Statistiken über die Versuchsreihen? Warum werden diese nicht veröffentlicht?
"In diesem hypothetischen Szenario (Anm. Des Autors: das von uns aufgeworfene Szenario eines LED ausgestatteten Fahrzeugs bei Nacht) soll dann ggf. eine zu hohe Geschwindigkeit angezeigt werden können, nämlich die des sich aktiv verändernden Helligkeitsmusters und nicht die der Fahrzeugkarosserie Konkrete Szenarien wurden jedoch nach Kenntnis der PTB nicht vorgestellt, sondern nur diese unspezifischen Befürchtung geäußert."
Es handelt sich keinesfalls um hypothetische Szenarien, sondern Praxisbeispiele, die jederzeit zur Verfügung gestellt werden können, die auszugsweise veröffentlicht wurden (News vom 14.11.2017) und die von der PTB bei einer ehrlichen Auseinandersetzung mit der Thematik längst hätten angefordert werden müssen.
Diese Aneinanderreihung von Behauptungen soll nun die aufgeworfenen Zweifel widerlegen. Belastbare Testergebnisse oder auswertbare Statisitiken werden nicht zur Verfügung gestellt. Wieder einmal sollen also auch Sachverständige den Ausführungen schlicht glauben.
Daneben stehen die in der Vergangenheit bereits diskutierten und bislang nicht ausgeräumten Widersprüche und Wissens- bzw. Prüfungslücken der PTB im Zusammenhang mit dem ES 3.0:
Fehler bei der Messwertzuordnung im Rahmen der seitlichen Abstandsmessung bei Softwareversiobn 1.001, nachweisbar bis zur Softwareversion 1.007.2 (Fallbeispiele können auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden).
Unterschiedliche Angaben zum notwendigen Korrelationskoeffizienten
Das Angebot einer wissenschaftlichen, faktenbasierten Auseinandersetzung steht nach wie vor (ungenutzt) im Raum.
Die Argumentation der PTB läuft also im Grunde auf die gleiche "Logik" hinaus, wie die Gesamtdiskussion um das standardisierte Messverfahren:
Die PTB hat geprüft, also ist alles in Ordnnung.
Es wird ein Widerspruch oder ein Zweifel entdeckt, belegt und vorgebracht.
Dieser kann aber keinen Einfluss auf den Messwert haben, denn sonst wäre er ja bei der Prüfung aufgefallen. Zitat: "Deren Geschwindigkeit ist korrekt bestimmt worden. Anderenfalls hätte die PTB keine Zulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt."
Es bleibt also das absolute Festhalten an der eigenen Unfehlbarkeit, die jedoch in der Vergangenheit ein ums andere Mal widerlegt worden ist (JVC Piller, µP 80, PoliScan usw.).
Dieses Unvermögen eigene Fehler einzugestehen (deren Auftreten wissenschaftlicher und technischer Fortschritt geradezu bedingt) ist es, was einer fairer und transparenten Verkehrsüberwachung im Wege steht. Es führt zu Unverständnis und Ablehnung bei Betroffenen und ihren Rechtsanwälten, bei Sachverständigen und immer mehr Gerichten.
Letztendlich ist es jedoch auch wenig zielführend zu diskutieren, ob die ES 3.0-Zulassung zu Recht ergangen ist oder nicht. Denn jedenfalls im Einzelfall lassen sich Beeinflussungen des Messwerts anhand der Rohmessdaten nachvollziehen und belegen, dies zum Glück auch mit durchsetzbarem Erfolg vor Gericht.
Für die Praxis bleibt daher nur der Rat: in jedem kritischen Einzelfall (zumindest bei Überschreitungen nahe der Bußgeldschwellen) eben diese Auswertung durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen.
Des Weiteren zeigt das Beispiel LED bei ES 3.0 einmal mehr: Rohmessdaten werden in jedem digitalen Messverfahren dringend benötigt um eine nachträglich Prüfung des Messwerts durch den Betroffenen (eben nicht durch das Gericht, wegen des stand. Messverfahrens) zumindest zu ermöglichen. Das gebietet das fair-trial-Prinzip.
In diesem Zusammenhang geht auch der Appell an alle Sachverständigen, diese Forderung so lange gemeinsam vorzutragen, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt (s.a. VGT 51 und 54).