21.01.2025
Wie Hersteller das Inverkehrbringen nach MessEG umgehen


Dass die Gerätehersteller im OWi-Bereich Vorgaben aus der Rechtsprechung eher flexibel auslegen, ist nichts Neues.

Dass jedoch auch konkrete rechtliche Anforderung „kreativ“ umgangen werden, sollte aufhorchen lassen.

Da sind zunächst beinah schon historische Fälle bekannt, bei denen mehrere individuelle Messgeräte unter gleicher Messgerätenummer in Deutschland im Einsatz waren.

Ein Fall, denn man sicherlich eher unsauberer Behördenarbeit, als konkret dem Hersteller ankreiden könnte.

Aber seitdem schaut VUT in jedem Fall genau hin, was uns angesichts unserer einmaligen Gerätedatenbank eben auch möglich ist.

Und dabei fällt zunehmend eine erschreckende Praxis auf: Herstellerfirmen bauen Messgeräte neu, basierend auf Neuteilen und unter Verwendung von Altteilen. Sie recyceln also stellenweise die Altgeräte. Soweit scheint dieser Vorgang erst einmal nicht verwerflich.

Verfolgt man den Vorgang weiter, drängt sich die Intention hinter dieser Praxis auf: Die Hersteller vermeiden auf diese Art eine (zwingend notwendige) neue Inverkehrbringung (zumindest der neuen Gerätekomponenten).

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis:

Bei Verwendung des Messgerätes 596-116/60575 (Jenoptik S350) im Juli 2024 bezieht sich die Konformitätserklärung auf einen Laserscanner mit der Seriennummer 690-002/60982. Verwendet wurde aber, laut Eichschein, ein Scanner 690-002/60838. Die SmartCamera IV hat in beiden Fällen die Seriennummer 625-011/67007.

Es wurde also ein neues Messgerät gebaut, das aus alten und neuen Teilen zusammengestellt wurde.

Hier hat der Hersteller weder

Bei Geschwindigkeitsmessgeräten vorzulegende Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen beziehen sich ausdrücklich auf Modul F in Anlage 4 MessEV. Dort ist die „Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung“ geregelt wobei es die beiden Möglichkeiten „Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts“ oder „Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln“ bezogen auf ein Fertigungslos gibt.

Und genau eine solche Prüfung der Charge oder des Einzelgerätes ist hier nie erfolgt, bzw. liegt kein Beleg dafür vor.

Auch ist an keiner Stelle die Übereinstimmung des jetzt gebauten Messgerätes mit der zugelassenen Bauart (MessEV Anlage 4 Modul F Nr. 2) bescheinigt.

Diese Vorgänge sind auch nicht mehr nachholbar, denn beispielsweise ein Eichamt kann überhaupt nicht mehr die exakten Spezifikationen zu allen verwendeten Bauteilen ermitteln.

Dass eine Ersteichung nun ein gesetzliches Inverkehrbringen ersetzen könnte, ist weder technisch sinnvoll noch ist es rechtlich vorgesehen.

Beziehungsweise deutlicher: Dass eine Ersteichung eine Inverkehrbringung ersetzt, soll durch die gesetzliche Konstruktion gerade ausgeschlossen werden.

Diese zunehmende Praxis unterstreicht einmal mehr die von uns vielfach (z.B. hier) begründete Bedeutung der Unterlagen zur rechtmäßigen (also entsprechend den Vorgaben des MessEG) Inverkehrbringung von Messgeräten.

Ein rechtmäßiges Inverkehrbringen ist die Grundlage für eine rechtliche (!) Verwendbarkeit der vom Messgeräte ermittelten Werte. Insofern also eigentlich eine rein juristische Frage. Die Informationsbasis kann jedoch nur vom technischen Sachverständigen kommen, da nur er genau diese Fragen im Abgleich zwischen den verschiedenen Unterlagen prüfen kann.

 

Sie möchten eine umfängliche Prüfung des rechtmäßigen Inverkehrbringens in jedem Einzelfall? Nur bei VUT erhalten Sie diese auf Basis der umfangreichsten Gerätedatenbank in Deutschland!

Beauftragen Sie uns noch heute! Einfach per Mail an gutachten@vut-verkehr.de!

Sie möchten mehr erfahren zum Thema Inverkehrbringen und wie sich dieses zur bestimmungsgemäßen Verwendung verhält? Besuchen Sie unser VUT Onlineseminar!