Pingelig.
Bedeutung laut Duden: übertrieben gewissenhaft; pedantisch genau
Und dazu ja eben auch noch juristisch, wie wir im letzten Newsletter festgestellt haben.
In unserer ES3.0-Studie haben wir sogar bewiesen, dass anhand von Rohmessdaten bei fast jeder dritten Messung Fehler in relevanter Größer festgestellt werden können.
Die meisten unserer Ausführungen sind dabei rein technischer Natur und haben an mancher (juristischen) Stelle daher auch nur eine eingeschränkte Überzeugungskraft, denn der BGH hat ja gesagt …
Ja, was genau hat der BGH denn eigentlich gesagt?
Und was sagt das MessEG und die MessEV zu dem Thema Rohmessdaten, wenn man wirklich (!) genau hinsieht?
Das filtern wir für Sie in unserer aktuellen (juristischen) Stellungnahme heraus, mit überraschendem Ergebnis.
Denn wenn man sich anschaut, auf welchen seiner früheren Entscheidungen der BGH seine allseits zitierte Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren aufbaut, und sich dann bewusst macht, wie sehr sich die Gestaltung des MessEG und der MessEV in entscheidenden Teilen an dieses Konstrukt anlehnen, dann wird schnell klar: Die Jahrzehnte andauernde Diskussion über für und wider von Rohmessdaten kann dahinstehen. Denn wenn man den Rest der Entscheidung des BGH annimmt, dann eben auch diesen Teil.
Und der ist eindeutig: Natürlich sind Rohmessdaten abzuspeichern und zur Verfügung zu stellen.
Und dann wird einem langsam auch die Perversion dieses Systems bewusst, in welchem Hersteller und manche Gerichte, angetrieben und irregeführt von der PTB, ein OWi Verfahren geschaffen haben, dessen Rechtsstaatlichkeit zurecht von vielen angezweifelt wird.
Das geht soweit, dass sogar ein BVerfG zwischen den Zeilen durchblicken lässt, auf ein Rohmessdatengebot verzichten zu wollen und das nur aus einem einzigen Grund.
Nämlich weil es einer Lüge aufgesessen ist.
Dass man einen Messwert nicht anhand seiner Rohmessdaten überprüfen könnte.
Eine Lüge, die widerlegt ist.
An vielen Stellen.
Aber statt vieler kann (und sollte) man sich einfach zwei Dinge vor Augen führen:
Die PTB hat diesen Umstand in der Verhandlung vor dem VGH des Saarlandes (Beschl. v. 05.07.2019, Az.: Lv 7/17) eingestanden. Wörtliches Zitat aus den Urteilsgründen: Vorhandene Rohmessdaten erlaubten zugleich, mögliche Irregularitäten einer konkreten Messung zu erkennen. Der Sachverständige Dr. Ratschko [der PTB] ist dem nicht entgegengetreten.
Aber wie geschrieben kann diese Diskussion dahinstehen, denn der BGH ging schon immer von einem Vorhandensein der Rohmessdaten aus.
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