
Seit 1976 bin ich nun mit Verkehrsüberwachung beschäftigt, zunächst 30 Jahre als Polizeibeamter, seit 1993 auch mit der Begutachtung von Messungen im Straßenverkehr. Seit 2011 bin ich von der IHK des Saarlandes in diesem Bereich öffentlich bestellt und vereidigt, so auch heute für die nächsten 5 Jahre.
Der Umgang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr hat sich in diesem Zeitraum stark verändert. Der wesentlichste Punkt dürfte über die Jahre gewesen sein, dass die Verfahren, wie rechtlich vorgesehen, auch in der Praxis immer weiter ins Vorverfahren, also in die erste Instanz gezogen werden.
In diesem Jahr stellen wir bei VUT insbesondere die folgenden Punkte fest, welche die Verfahrensabläufe durchaus turbulent gestalten.
Juristisch ist es kein Einzelfall mehr, dass Entscheidungen der Amts– und Oberlandesgerichte nicht mehr als letzte Bastion gesehen werden: Immer häufiger werden als ungerecht empfundene Entscheidungen auch verfassungsrechtlicher Prüfung zugeführt.
Daneben hat der Gesetzgeber 2015 mit dem § 33 MessEG die bislang verfahrensdominierenden BGH–Entscheidungen zum Standardisierten Messverfahren normiert: Die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts ist demnach die Voraussetzung für die Verwendung von Messwerten. Ich finde, dass auch der § 33 Abs. 2 MessEG besondere Beachtung verdient, da er auch dem Verwender der Messwerte (also der Bußgeldbehörde?) Verpflichtungen auferlegt.
Von ganz besonderer Bedeutung ist jedoch, dass für 2025 die Übergangsvorschrift des § 62 MessEG nicht mehr gegriffen hat – alle „alten“ Bauartzulassungen sind zwar nicht explizit ungültig geworden, die darin enthaltene gesetzliche Garantie der „Einhaltung der wesentlichen Anforderungen“ an ein Messgerät ist seit dem allerdings nicht mehr gegeben. Technisch liefert damit kein bauartzugelassenes Messgerät gesetzlich garantierte richtige Messwerte. Und technisch wird es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, einen korrekten Messwert nachzuweisen.
Die auftretenden Fragen an den technischen Sachverständigen gewinnen dadurch schon mit dem neuen MessEG – ganz besonders aber mit dem Auslaufen der Übergangsvorschrift § 62 MessEG – eine neue Richtung: Nicht der korrekte Messwert steht im Vordergrund der Prüfung, sondern die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts.
Was die Verteidigung damit im Fokus haben muss: bereits im Vorverfahren juristisch korrekt alle Unterlagen beischaffen und Anträge formulieren, die das Gericht erst zum Tätigwerden animieren.
Und damit zeigt sich: Die Tätigkeit des technischen Sachverständigen ergibt im Wesentlichen im Vorverfahren Sinn. Im Hauptverfahren kann es dann nur noch darum gehen, konkret vorgetragene Mängel zu bestätigen – oder, sofern das möglich ist, zu widerlegen. Diese Trennung zeigt deutlich, dass die Arbeit des technischen Sachverständigen unter dem Aspekt der Fehlersuche im Vorverfahren sich wesentlich anspruchsvoller gestaltet als die Prüfung im Hauptverfahren.
Damit wird allerdings eine ohnehin ärgerliche Praxis geradezu verteidigungsgefährdend: die ungebührliche Einmischung der Rechtsschutzversicherer in die Auftragsvergabe von Gutachten zugunsten von Billiganbietern. Ungebührlich vor allem, weil sowohl der BGH (Urt. v. 14.08.2019, Az.: IV ZR 279/17) als auch das LG München I (Urt. vom 19.09.2025, Az.: 25 O 13841/24) in von VUT initiierten Verfahren klargestellt hat, dass hier keinen Raum für das Weisungsrecht nach § 82 VVG existiert.
Ganz persönlich stört mich in diesem Zusammenhang der immer wieder auftauchende Hinweis, dass die Billiganbieter in der Lage seien, „auf einen Blick zu erkennen“, ob eine fehlerhafte Messung vorliegt. Da stelle ich mir vor, was ich meinem Arzt sagen würde, wenn er mich bloß anschaut und ohne weitere Untersuchung feststellt, ich sei kerngesund! Das Argument „billiger zu sein“ sollte daher schon für sich als Ablehnungsgrund dienen.
Und es bleibt immer die von der IHK des Saarlandes bestätigte Tatsache: Die Berufsordnungen der bestellenden Kammern (wie im Übrigen auch nach den Bestimmungen der Zertifizierungsstellen) normieren eine strikte finanzielle Unabhängigkeit und Neutralität der Sachverständigen, die mit diesen Abmachungen unvereinbar ist.
Was mich persönlich freut, ist die breite Unterstützung aus der Anwaltschaft in unseren Bestrebungen nach Qualitätsverbesserung, Prozessoptimierung und Gegenwehr kontra unlauteren Praxismethoden.
Deshalb freue ich mich – gemeinsam mit meinem Team – auch im nächsten Jahr gemeinsam mit Ihnen
Vertrauensvoll,
Unabhängig und
Transparent
die anstehenden Aufgaben zu bewältigen, Ihre Arbeit für Ihre Mandantschaft zu unterstützen und ein faires OWi-Verfahren voranzutreiben.
Zwei wesentliche Angebote hierzu:
Erstens: Wir bringen Ihnen die richtige Inanspruchnahme des technischen Sachverständigen in einem Onlineseminarblock näher (zwei Veranstaltungen à 2,5 Zeitstunden nach FAO, kostenfrei). Wir behandeln dabei zunächst die wesentlichen Voraussetzungen einer bestimmungsgemäßen Verwendung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen. Im zweiten Teil beschäftigen wir uns dann u.a. mit den Argumentationen für die Erforderlichkeit einzelner Prüfungen. Die ersten beiden Seminarblöcke waren innerhalb weniger Stunden ausgebucht, tragen Sie sich bei Interesse gerne in unsere Warteliste ein. Wir geben in Kürze neue Termine bekannt und benachrichtigen Sie dann bevorzugt.
Zweitens: Nach unseren gerichtlichen Erfolgen der letzten Wochen in den Auseinandersetzungen mit den Rechtsschutzversicherern halten wir unser Serviceangebot natürlich aufrecht: Kostenfreie Prüfung der Deckungszusage und Versicherungsbedingungen. Die Auseinandersetzung führen wir, ohne Kosten, Stress und Risiko für Sie und Ihre Mandantschaft. Sprechen Sie uns an!
Mit einem ganz herzlichen Dankeschön für das Vertrauen, das Sie dem VUT–Team und mir im vergangenen Jahr entgegengebracht haben, und in der Hoffnung, dass wir auch im nächsten Jahr vertrauensvoll und erfolgreich zusammenarbeiten werden, wünschen wir Ihnen, Ihren Angestellten und Ihren Angehörigen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2026!
Ihr
Hans-Peter Grün
und das Team der VUT